Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren, § 50 VwVfG
Aufbau der Prüfung - Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren, § 50 VwVfG
Die Aufhebung von Verwaltungsakten im Rechtsbehelfsverfahren ist in § 50 VwVfG geregelt. In diesen Fällen wird ein Verwaltungsakt während des laufenden Widerspruchsverfahrens aufgehoben. Beispiel: Die Behörde B erteilt dem A eine Baugenehmigung. Der Nachbar des A legt Widerspruch gegen die dem A erteilte Baugenehmigung ein. Daraufhin nimmt die Behörde nach § 48 VwVfG die Baugenehmigung zurück. B hätte auch dem Widerspruch des Nachbarn abhelfen können, entschied sich jedoch dafür, nach allgemeinen Vorschriften zu handeln und eine Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren vorzunehmen. A hat bereits Baumaterialien in Höhe von 10.000 Euro angeschafft. Daher begehrt A von B aufgrund der Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren einen Vermögensausgleich nach § 48 III VwVfG. Bei Rücknahme eines sonstigen Verwaltungsaktes genießt man zwar keinen Bestandsschutz, kann jedoch bei schutzwürdigem Vertrauen einen Vermögensausgleich beanspruchen. Hier gilt für die Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren jedoch § 50 VwVfG. Der sieht bei Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren vor, dass alle vertrauensschützenden Vorschriften nicht gelten, wenn die Behörde zu einem Zeitpunkt zurücknimmt, wo anderweitig ein Rechtsbehelfsverfahren läuft. Dies gilt zumindest dann, wenn mit der Rücknahme der Sache nach dem entsprochen wird, was mit dem Widerspruch erreicht werden sollte. Hier wollte der Nachbar mit dem Widerspruch die Baugenehmigung beseitigen. Diese wurde durch die Rücknahme beseitig. Daher kann A aufgrund der Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren keinen Vermögensausgleich beanspruchen. Denn A musste damit rechnen, dass auch andere Menschen Rechte haben und diese möglicherweise geltend machen. Wenn A sofort Dispositionen trifft, noch bevor die Baugenehmigung unanfechtbar geworden ist, baut er auf eigenes Risiko. § 50 VwVfG erzeugt bei Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren einen Gleichlauf zwischen dem, was die Rücknahme bewirkt und dem, was im Rahmen des Widerspruchsverfahrens passieren könnte. Denn hätte der Nachbar mit seinem Widerspruch Erfolg gehabt, hätte A die Kosten auch selbst tragen müssen.