Aufbau eines Widerspruchsbescheides (Beschlussform)

Überblick - Aufbau eines Widerspruchsbescheides (Beschlussform)

Der Aufbau eines Widerspruchsbescheides kann in Beschlussform und in Bescheidform erfolgen. In diesem Exkurs wird der Aufbau des Widerspruchsbescheides in Beschlussform dargestellt. Die Beschlussform lehnt sich ein bisschen an den Beschluss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, wohingegen sich die Bescheidform eher an die Form eines Ausgangsbescheides anlehnt. Die Bescheidform wird im Rahmen eines gesonderten Exkurses erläutert.

I. Rubrum

Im Aufbau eines Widerspruchsbescheides in Beschlussform wird im Rubrum zunächst die Widerspruchsbehörde mit Anschrift aufgeführt. Daraufhin wird das Aktenzeichen aufgenommen, auf welches der sogenannte Zustellungsvermerk folgt. Ein Widerspruchsbescheid ist nach § 73 III VwGO förmlich bekannt zu geben, also zuzustellen. An dieser Stelle ist zu vermerken, in welcher Zustellungsart der Verfasser den Widerspruchsbescheid zustellen möchte. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Zustellung mittels Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis („PZU“ oder „gegen EB“). Die Postzustellungsurkunde wird als Zustellungsart gewählt, wenn der Widerspruchsführer nicht anwaltlich vertreten ist, also direkt an ihn zugestellt wird. Ist der Widerspruchsführer anwaltlich vertreten, wird üblicherweise gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sein. Denn dem Anwalt traut man zu, dass er das Empfangsbekenntnis unterschreibt und zurück faxt.

Darunter werden sodann der Adressat und dessen Anschrift genannt. Ferner folgt die Überschrift „In der Widerspruchssache“ und darunter „des“ mit Namen und Anschrift des Widerspruchsführers. Sofern dieser anwaltlich vertreten ist, wird der Anwalt auf folgenden Weise genannt: „Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt“ mit dessen Name und Anschrift. In den Fällen, in welchen eine Person beteiligt wurde, wird wie folgt verfahren: „beteiligt: Name und Anschrift des Beteiligten“. Gemäß § 13 VwVfG kann die Behörde Dritte am Verfahren beteiligen. In diesen Fällen ist es verbreitet, den Beteiligten in der Beschlussform mit aufzunehmen.

Weiterhin kann darunter eine Betreffangabe erfolgen. Beispiel: „wegen Kostenerstattung“. Dies ist jedoch Geschmackssache. Sodann folgt die Formulierung: „ergeht am (Datum nennen) durch (Aufzählung der an der Entscheidung Beteiligten) folgender Widerspruchsbescheid“. Das Wort „Widerspruchsbescheid wird in einer neuen Zeile zentriert platziert. Wer genau an einem Widerspruchsbescheid beteiligt ist, folgt aus den landesrechtlichen Vorschriften. Die Normen, welche regeln, wer nach Landesrecht dazu berufen ist, über einen Widerspruch zu entscheiden, werden dem Verfasser üblicherweise mitgeteilt. Nach der Überschrift „Widerspruchsbescheid“ kann ein Doppelpunkt gesetzt werden.

II. Tenor

Hierauf folgt der Tenor des Widerspruchsbescheids. Die Positionen, die hier auftreten können, werden im Folgenden genannt.

1. Gegebenenfalls Wiedereinsetzung in vorigen Stand, §§ 70 II, 60 VwGO

Gegebenenfalls ist bereits an erster Stelle eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu treffen, sofern dies beantragt wurde. Dies ergibt sich aus den §§ 70 II, 60 VwGO.

2. Hauptsache

Normalerweise ist jedoch die Hauptsacheentscheidung der erstgenannte Punkt im Tenor. In der Hauptsacheentscheidung wird mitgeteilt, ob der Widerspruch Erfolg hat oder nicht.

3. Kosten

Auf die Hauptsacheentscheidung folgt die Entscheidung über die Kosten.

4. Gegebenenfalls Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, § 80 II, III 2 VwVfG

Gegebenenfalls ist zudem eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigen zu treffen. Dies ergibt sich aus § 80 II, III 2 VwVfG.

5. Gegebenenfalls sonstige Entscheidungen

Zu den sonstigen Entscheidungen im Tenor gehört beispielsweise die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Tenor wird im Übrigen in einem gesonderten Exkurs detaillierter dargestellt.

III. Gründe

Sodann wird die Überschrift „Gründe“ mit oder ohne Doppelpunkt, zentriert oder nicht zentriert dargestellt. Unter dieser Überschrift sind die Gliederungspunkte „I.“ und später „II.“ zu nennen. Unter „I.“ ist die Sachverhaltsschilderung vorzunehmen, ähnlich wie im Beschluss im gerichtlichen Verfahren oder dem Tatbestand eines Urteils. Die Sachverhaltsschilderung ist im Wesentlichen chronologisch aufgebaut. Unter „II.“ erfolgt die rechtliche Würdigung. Dies entspricht der rechtlichen Würdigung im Rahmen eines gerichtlichen Beschlusses bzw. den Entscheidungsgründen eines Urteils.

1. Einleitungssatz

Die Sachverhaltsschilderung beginnt mit einem Einleitungssatz, der in den Streitstand einführt. Dieser Einleitungssatz ist in der Zeitform Präsens zu verfassen. Beispiel: „Der Widerspruchsführer wendet sich gegen eine Abrissverfügung.“

2. Unstreitiger Sachverhalt

Hierauf folgt der unstreitige Sachverhalt, mitzuteilen im Imperfekt Indikativ. Hierhin gehören die tatsächlichen Umstände, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Beispiel: „Der Widerspruchsführer war Eigentümer eines Hausgrundstücks.“

3. Ablauf des Ausgangsverfahrens

Ferner ist der Ablauf des Ausgangsverfahrens im Imperfekt Indikativ zu schildern. Sollten bereits Argumente seitens der Beteiligten vorgebracht worden sein, sind diese Vorbringen an dieser Stelle aufzuführen, und zwar im Präsens Konjunktiv. Beispiel: „Zur Begründung führte der Widerspruchsführer aus, er habe/ er sei/ er komme etc.“

4. Ausgangsbescheid

Sodann ist der Ausgangsbescheid im Imperfekt Indikativ zu nennen. Beispiel: „Mit Bescheid vom 7.12. verfügte die Behörde den Abriss des Hauses.“ Wurde eine Begründung gegeben, wird diese im Präsens Konjunktiv mit aufgenommen. Der Einleitungssatz bleibt im Imperfekt. Beispiel: „Zur Begründung führte die Behörde aus, sie sei/ sie habe/ sie werde etc.“

5. Erhebung des Widerspruchs

Typischerweise ist dann die Erhebung des Widerspruchs, mit welchem das Widerspruchsverfahren eingeleitet wird, mit Datum in der Zeitform Perfekt anzuführen. Beispiel: „Der Widerspruchsführer hat am (Datum einfügen) Widerspruch erhoben.“ Sofern im Widerspruch eine Begründung gegeben wird, ist diese wiederum im Konjunktiv Präsens aufzunehmen. Beispiel: „Zur Begründung führt er aus, er habe/ er sei/ er komme etc.“

6. Bisheriger Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Sofern es noch relevante Ereignisse gibt, ist der bisherige Ablauf des Widerspruchsverfahrens in der Zeitform Perfekt darzustellen. Zu solchen Ereignissen gehört beispielsweise der Umstand, dass die Ausgangsbehörde sich nicht in der Lage gesehen hat, dem Widerspruch abzuhelfen und deshalb die Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorgelegt hat. Gleiches gilt für die Situation, dass weitere Sachverhaltsermittlungen stattgefunden haben. Ein solches Ereignis ist auch das Nachholen von Verfahrenshandlungen. Beispiel: Im Widerspruchsverfahren wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, um eine unterbliebene Anhörung vor Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes gemäß § 45 VwVfG zu heilen.

Nach der Sachverhaltsschilderung folgt die rechtliche Würdigung unter „II.“ Auch hier ist auf den Urteilsstil zu achten. Es wird also erst das Ergebnis genannt und dann die Begründung.

1. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, § 73 I, II VwGO

Zunächst erfolgt an dieser Stelle die Feststellung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde. Die Zuständigkeit folgt aus § 73 I, II VwGO. Aus diesem Paragraphen ergibt sich, dass grundsätzlich die nächsthöhere Behörde dafür zuständig ist, über einen Widerspruch zu entscheiden. Es gibt allerdings auch den Fall, dass die Ausgangsbehörde gleichzeitig Widerspruchsbehörde ist, also Identität besteht. Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

2. Zulässigkeit des Widerspruchs

Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs erfolgen nur, wenn sie veranlasst sind. Veranlasst sind sie nur dann, wenn im Rahmen der Zulässigkeit Probleme bestehen. Wenn es keine Probleme bei der Zulässigkeit des Widerspruchs gibt, wird wie folgt formuliert: „Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet.“ Dann werden ausschließlich Ausführungen zur Begründetheit des Widerspruchs gemacht. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs wird an dieser Stelle auf den dazu gehörigen Exkurs verwiesen.

3. Begründetheit des Widerspruchs

Zur Begründetheit nur soviel: Der Widerspruch ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder soweit der Verwaltungsakt unzweckmäßig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Interessen beeinträchtig ist. Diese Zweckmäßigkeitsprüfung folgt aus § 68 I 1 VwGO und der Prüfungsumfang im Übrigen aus § 113 I 1 VwGO für die Anfechtungsklage und § 113 V VwGO für die Verpflichtungsklage. Aufgrund der Zweckmäßigkeitsprüfung ist der Prüfungsumfang daher weiter als im Rahmen der späteren Klagearten. Daraus ergeben sich zwei Besonderheiten: Die Korrektur von Ermessensfehlern und die Stattgabe wegen Unzweckmäßigkeit. Während das Verwaltungsgericht lediglich Ermessensfehler feststellt und der Klage stattgibt, hat die Widerspruchsbehörde hier die Möglichkeit, das eigene Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ausgangsbehörde zu setzen. Sie kann daher noch weitere Begründungen geben und auch Korrekturen vornehmen. Dies hängt mit der Gewaltenteilung zusammen. Die Widerspruchsbehörde ist noch Teil der Verwaltung. Aus diesem Grund spricht nichts dagegen, dass an dieser Stelle noch Korrekturen vorgenommen werden. Dagegen ist das Gericht Teil der Judikative und darf aus diesem Grund nicht in die Rechte der Verwaltung eingreifen. Die Widerspruchsbehörde übt somit ihr eigenes Ermessen aus. Deckt sich dieses zufälligerweise mit dem Ermessen der Ausgangsbehörde, ist dies ebenso wenig zu beanstanden, wie im Falle von Abweichungen. Ferner kann auch eine Stattgabe wegen Unzweckmäßigkeit erfolgen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes geprüft. Wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, weist der Richter die Klage ab. Die Widerspruchsbehörde hat hingegen die Möglichkeit auch bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt dem Widerspruch stattzugeben, wenn der Vortrag des Widerspruchsführers auch einem rechtmäßigen Handeln entspräche und zweckmäßiger als der rechtmäßige Ausgangsverwaltungsakt ist. Die Widerspruchsbehörde kann daher ungeachtet der Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auch vom Widerspruchsführer vorgetragene, bessere Lösungen übernehmen.

4. Nebenentscheidungen

Am Ende der Gründe „II.“ sind die Nebenentscheidungen zu begründen, welche im Tenor neben der Hauptsacheentscheidung aufgeführt worden sind. Die Kostenentscheidung ist zu rechtfertigen über § 80 I VwVfG. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigen ergibt sich aus § 80 II, III 2 VwVfG. Zu der Begründung sonstiger Entscheidungen gehört beispielsweise die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO sowie die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach gestelltem Aussetzungsantrag, vgl. § 80 IV VwGO.

IV. Rechtsmittelbelehrung

Darunter ist die Rechtsmittelbelehrung aufzuführen, wobei diese auch nach dem Tenor aufgeführt werden kann. Beispiel: „Rechtsmittelbelehrung: Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides, §§ 74, 81 VwGO.“

V. Unterschrift

Zuletzt folgt die Unterschrift, die nicht gefälscht, sondern nur „Unterschrift“ genannt wird.

 

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