(1) Das Urteil enthält:
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
In diesem Exkurs wird der Aufbau eines Urteils behandelt. Der Aufbau des Urteils ist formal vorgegeben durch die §§ 313 ff. ZPO.
Links oben in der Ecke steht die Bezeichnung des Gerichts. Beispiel: Landgericht Hamburg. Darunter wird das betreffende Aktenzeichen linksbündig notiert. Mittig befindet sich die Überschrift „Im Namen des Volkes!“ sowie darunter der Begriff „Urteil“. Hieran schließt sich das Rubrum an, das regelmäßig linksbündig mit der Einleitung „In dem Rechtsstreit“ beginnt. Es folgt die Bezeichnung des Klägers. Formulierungsbeispiel: „des (Berufsbezeichnung/Unternehmensbezeichnung inklusive entsprechender Vertretung) vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift“. Eine Zeile tiefer wird ihm rechtsbündig die Bezeichnung „- Kläger -“ zugeordnet. Gibt es einen Prozessbevollmächtigten, ist dieser sodann zu nennen. Formulierungsbeispiel: „Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Name, vollständige Anschrift“. Darunter wird das Wort „gegen“ eingeführt, an welches sich die Nennung des Beklagten anschließt. Formulierungsbeispiel: (Berufsbezeichnung/Unternehmensbezeichnung inklusive entsprechender Vertretung), vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift“. Auch der Beklagte wird als solcher gekennzeichnet („- Beklagter -“). Sodann wird der entsprechende Prozessbevollmächtigte mit Name und Anschrift genannt. Hierauf folgt der sogenannte Überleitungssatz: „hat das (Gerichtsbezeichnung), gegebenenfalls mit Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom (Datum) durch (Bezeichnung des/der Richter) für Recht erkannt:“. Dies ist die Überleitung zum Tenor.
Der Tenor gliedert sich in Hauptsachetenor, Kostentenor und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Alle drei Teile des Tenors sind römisch oder arabisch durchzunummerieren. Beispiel für den Hauptsachetenor: „I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro zu zahlen.“ Beispiel für den Kostentenor: „II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“ Beispiel für den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit: „III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Auf den Tenor folgt der Tatbestand. Dieser wird linksbündig mit dem Wort „Tatbestand“ überschrieben. Im Tatbestand wird für den Leser der Sachverhalt geschildert. Der Tatbestand beginnt mit dem Einleitungssatz, der im Präsens formuliert wird. Es geht mithin darum, den Leser mit einem einleitenden Satz in den Sachverhalt einzuführen. Beispiel: „Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Arztbehandlung.“ hierauf folgt der unstreitige Sachverhalt. Dies sind Tatsachen, die sachverhaltlich von den Parteien nicht bestritten werden. Der unstreitige Sachverhalt wird im Imperfekt dargestellt, sofern die Tatsachen nicht bis in die Gegenwart fortdauern. Dann ist richtiges Tempus das Präsens. Beispiel: „Der Kläger fuhr am 10.12 die Bundesstraße B75 entlang, als plötzlich ein Reh aus der Hecke sprang.“ An den unstreitigen Sachverhalt schließt sich der streitige Klägervortrag an. Hierbei geht es um das, was zwischen den Parteien streitig ist und was der Kläger für sich behauptet. Dort beginnt die Einleitung im Präsens mit „Der Kläger behauptet,“. Der restliche Vortrag schließt sich in indirekter Rede an. Beispiel: „Der Kläger behauptet, er sei daraufhin nach links ausgewichen.“ Nach dem streitigen Klägervortrag ist gegebenenfalls eine antragsgegebene Prozessgeschichte aufzunehmen, sofern es dazu Veranlassung gibt. Hierauf wird in einem gesonderten Exkurs näher eingegangen. Grundsätzlich wird eine solche antragsbezogene Prozessgeschichte immer dann eingefügt, wenn sie für das Verständnis des Antrags erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ursprünglich ein anderer Antrag gestellt wurde. Die antragsbezogene Prozessgeschichte wird im perfekt geschildert. Das Signalwort lautet insofern „hat“. Beispiel: „ Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 4.000 Euro zu zahlen. Nunmehr beantragt er nur noch, den Beklagten zu verurteilen (...)“ Die aktuellen Anträge werden sodann im Präsens formuliert. Der Klägerantrag wird wie folgt eingeleitet: „Der Kläger beantragt, (…).“ Nach der Einleitung wird der Antrag eingerückt. Das Gleiche gilt für den Beklagtenantrag. Auf die Anträge folgt der streitige Beklagtenvortrag. Beispiel: „Der Beklagte behauptet, er habe unmittelbar gebremst.“ Auch die Wiedergabe des Beklagtenvortrags erfolgt in indirekter Rede, während die Einleitung im Präsens Indikativ dargestellt wird. Der Tatbestand endet mit der großen Prozessgeschichte. Diese wird im Perfekt formuliert. Dort wird beispielsweise über stattgefundene Beweisaufnahmen berichtet. Beispiel: „Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage (...) durch Vernehmung der Zeugen (Namentliche Aufzählung der Zeugen). Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom (Datum).“ Eine detaillierte Darstellung der Inhalte der großen Prozessgeschichte erfolgt in einem gesonderten Exkurs.
An den Tatbestand schließen sich die Entscheidungsgründe an, welche auch mit „Entscheidungsgründe“ überschrieben werden. Die Entscheidungsgründe werden im Urteilsstil verfasst. Das bedeutet, dass das Gesamtergebnis voran gestellt wird. Beispiel: „Die Klage ist zulässig und begründet.“ Gegebenenfalls erfolgt dann die Erörterung der Zulässigkeit. Dies ist immer dann erforderlich, wenn die Zulässigkeit Probleme aufweist. Darauf folgt die Erörterung der Begründetheit. Auch dies erfolgt im Urteilsstil. Auf die Begründetheit folgen die Nebenentscheidungen (Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Nebenentscheidungen werden regelmäßig nur mit einem Satz begründet. Beispiel: „Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.“ Es kann zudem vorkommen, dass die Nebenentscheidungen umfassender zu begründen sind, beispielsweise im Fall des § 91a ZPO. Gegebenenfalls hat daraufhin eine Streitwertfestsetzung zu erfolgen. Beispiel: Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.000 Euro, § 45 III GKG.“ Die Details hierzu werden in einem gesonderten Exkurs erläutert. Das Urteil wird durch die Unterschrift des Richters bzw. der mitwirkenden Richter formal abgeschlossen. Neuerdings ist auch eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich. Diese muss jedoch nicht ausformuliert werden. Es genügt folgende Formulierung: „Rechtsmittelbelehrung: Berufung, §§ 511 ff. ZPO.“