Aufbau eines Beschlusses

Überblick - Aufbau eines Beschlusses

Der Beschluss ist eine gerichtliche Entscheidungsform. Insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz wird durch Beschluss entschieden, sodass erwartet wird, dass der Bearbeiter den Aufbau eines Beschlusses kennt. In diesem Exkurs wird insbesondere Augenmerk auf die Abweichungen beim Aufbau eines Beschlusses zum Urteil gelegt.

I. Rubrum

Wie beim Urteil erfolgt auch im Aufbau eines Beschlusses zunächst linksbündig die Nennung des Aktenzeichens. Beispiel: 5 L 349/14. Weiterhin ist das Gericht, beispielsweise das Verwaltungsgericht Hamburg, zu nennen. Zudem wird beim Aufbau eines Beschlusses die Überschrift „Urteil“ durch die Überschrift „Beschluss“ ersetzt. Wo  beim Urteil normalerweise „Im Namen des Volkes“ steht, folgt im Aufbau eines Beschlusses an dieser Stelle nichts, da diese Formel weggelassen wird. Es folgt dann die übliche Bezeichnung „In der Verwaltungsrechtssache“ oder die anstatt dessen verwendeten Varianten.

Desweiteren schließen sich im Aufbau eines Beschlusses die Beteiligten an. Zunächst erfolgt die Nennung von Name und Anschrift des Antragstellers. Dieser heißt im Rahmen eines Beschlusses mithin nicht Kläger, sondern Antragsteller. Rechtsbündig erfolgt - wie üblich - die Rolle im Verfahren in Gedankenstrichen ( - Antragsteller - ). Sofern dieser einen Anwalt beauftragt hat, nennt man diesen im Unterschied zum Urteil beim Beschluss „Verfahrensbevollmächtigter“. Es ist jedoch wohl ebenso vertretbar, die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten aus dem Aufbau des Urteils beizubehalten. Sodann wird im Aufbau eines Beschlusses das Wort „Rechtsanwalt“ ausgeschrieben - denn auch beim Beschluss gilt es, Abkürzungen zu vermeiden - gefolgt von Name und Anschrift des Rechtsanwalts, da der Beschluss an diesen zugestellt wird. Mittig wird auch im Aufbau eines Beschlusses das Wort „gegen“ genannt, an welches sich Artikel, sowie Name und Anschrift der Antragsgegnerin anschließen. Rechtsbündig wird wiederum die Rolle im Verfahren aufgeführt
( - Antragsgegner - ).

II. Überleitungssatz

Wie beim Urteil gliedert sich auch im Aufbau eines Beschlusses der Überleitungssatz an. Beispiel: „[...] hat das Verwaltungsgericht Hamburg, 5. Kammer, am (Datum einfügen) durch (Namen der drei Berufsrichter einfügen) beschlossen:“ Dass beim Beschluss die zwei ehrenamtlichen Richter nicht beteiligt sind, folgt aus § 5 III 2 VwGO. Ebenso erfolgt bei der Entscheidungsform des Beschlusses keine mündliche Verhandlung.

III. Tenor

Im Aufbau eines Beschlusses besteht die Besonderheit im Tenor darin, dass dieser nur aus Hauptsachetenor und Kostenentscheidung besteht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis wird nicht getroffen. Beispiel: „Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.“ Der Antrag wird also nicht abgewiesen und auch nicht zurückgewiesen, sondern abgelehnt. Die verschiedenen Tenorierungen für die verschiedenen Konstellationen des einstweiligen Rechtsschutzes werden in einem gesonderten Exkurs aufgegriffen. Bei der Kostenverteilung gelten im Aufbau eines Beschlusses wie auch beim Urteil die §§ 154 ff. VwGO, im vorliegenden Fall konkret § 154 I VwGO. Es bleibt somit der Grundsatz, dass der Verlierer zahlt.

IV. Rechtsmittelbelehrung

Auch im Aufbau eines Beschlusses genügt es, sodann das Rechtsmittel und die einschlägigen Normen zu nennen. Für den Beschluss würde die Rechtsmittelbelehrung somit wie folgt lauten: „Beschwerde, § 146 IV VwGO.“

V. Gründe

Im Urteil würden nun ausdrücklich die Überschriften „Tatbestand“ und später „Entscheidungsgründe“ genannt. Im Aufbau eines Beschlusses heißt es anstatt dessen „Gründe:“. Daraufhin folgen die römischen Ziffern „I.“ und „II.“ Unter der römischen Ziffer „I.“ folgt eine Sachverhaltsdarstellung, die dem Aufbau des Tatbestands entspricht. Unter „II.“ folgt die rechtliche Würdigung, welche den Entscheidungsgründen beim Urteil entspricht.

VI. Unterschriften

Am Ende dürfen die Unterschriften der hier allein beteiligten drei Berufsrichter nicht fehlen. Es genügt beim Aufbau eines Beschlusses wie auch beim Urteil die Bezeichnung „Unterschriften der Berufsrichter“.
 

 

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