Aufbau des Urteils bei § 771 ZPO

Überblick - Aufbau des Urteils bei § 771 ZPO

In diesem Exkurs wird der Aufbau des Urteils bei der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO dargestellt. Im Rahmen des § 771 ZPO ergeht ein normales Urteil.

I. Rubrum

Im Rubrum steht links oben in der Ecke die Bezeichnung des Gerichts. Darunter wird das betreffende Aktenzeichen linksbündig notiert. Das Urteil ergeht auch wie üblich im Namen des Volkes. Hieran schließt sich die Einleitung „In dem Rechtsstreit“ an. Es folgt die Bezeichnung der Partei, vorliegend der Kläger. Formulierungsbeispiel: „des (vollständiger Name, Anschrift)“. Eine Zeile tiefer wird ihm rechtsbündig die Bezeichnung „- Kläger -“ zugeordnet. Sodann ist der Prozessbevollmächtigte mit Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt), vollständigem Namen und Adresse zu nennen. Darunter wird das Wort „gegen“ eingeführt, an welches sich die Nennung des Beklagten mit vollständigem Namen und Adresse anschließt. Auch der Beklagte wird als solcher gekennzeichnet („- Beklagter -“). Unter dem Beklagten wird sein Prozessbevollmächtigter genannt. Hierauf folgt der sogenannte Überleitungssatz: „hat das (Gerichtsbezeichnung, eventuell mit Kammerbezeichnung) durch den Richter (Dienstbezeichnung, Name) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (Datum) für Recht erkannt:“. Die Wörter „für Recht erkannt“ können unterstrichen oder in Sperrschrift geschrieben werden. Dieser Satz leitet zum Tenor über, der eingerückt dargestellt wird.

II. Tenor

Der Tenor besteht aus Hauptsachetenor, Kostenentscheidung und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Der Hauptsachetenor würde dann beispielsweise wie folgt lauten: „Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom (Datum, Az.) in (Gegenstand) wird für unzulässig erklärt.“ Die Kostenentscheidung wird nach den üblichen Regeln tenoriert. Im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist darauf zu achten, dass die Sicherheit bei Stattgabe konkret zu berechnen ist. Ebenfalls ist daran zu denken, dass die Sicherheitsleistung so bemessen sein muss, dass, wenn der Klage stattgegeben worden ist, auch das umfasst ist, was aufgrund der Stattgabe nicht mehr vollstreckt werden kann.

III. Tatbestand

An den Tenor schließt sich der Tatbestand ohne Besonderheiten an.

IV. Entscheidungsgründe

Die Entscheidungsgründe beginnen dann wie immer mit einem Gesamtergebnis. Daraufhin ist die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. In diesem Rahmen sind insbesondere Statthaftigkeit, zuständiges Gericht und Rechtsschutzbedürfnis anzusprechen. Auf die Zulässigkeit der Klage folgt die Prüfung der Begründetheit der Drittwiderspruchsklage. An die Begründetheitsprüfung schließen sich die Nebenentscheidungen an.

V. Unterschrift(en)

Abgeschlossen wird das Urteil mit den Unterschriften.