Aufbau des Urteils bei § 767 ZPO
Überblick - Aufbau des Urteils bei § 767 ZPO
In diesem Exkurs wird der Aufbau des Urteils bei der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO behandelt. Im Rahmen des § 767 ZPO ergeht ein normales Urteil mit einigen Besonderheiten.
I. Rubrum
Im Rubrum steht links oben in der Ecke die Bezeichnung des Gerichts. Darunter wird das betreffende Aktenzeichen linksbündig notiert. Das Urteil ergeht auch wie üblich im Namen des Volkes. Hieran schließt sich die Einleitung „In dem Rechtsstreit“ an. Es folgt die Bezeichnung der Partei, vorliegend der Kläger. Formulierungsbeispiel: „des (vollständiger Name, Anschrift)“. Eine Zeile tiefer wird ihm rechtsbündig die Bezeichnung „- Kläger -“ zugeordnet. Sodann ist der Prozessbevollmächtigte mit Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt), vollständigem Namen und Adresse zu nennen. Darunter wird das Wort „gegen“ eingeführt, an welches sich die Nennung des Beklagten mit vollständigem Namen und Adresse anschließt. Auch der Beklagte wird als solcher gekennzeichnet („- Beklagter -“). Unter dem Beklagten wird sein Prozessbevollmächtigter genannt. Hierauf folgt der sogenannte Überleitungssatz: „hat das (Gerichtsbezeichnung) durch den Richter (Dienstbezeichnung, Name) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (Datum) für Recht erkannt:“. Die Wörter „für Recht erkannt“ können unterstrichen oder in Sperrschrift geschrieben werden. Dieser Satz leitet zum Tenor über, der eingerückt dargestellt wird.
II. Tenor
Der Tenor besteht aus Hauptsachetenor, Kostenentscheidung und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsleistung so bemessen sein muss, dass, wenn der Klage stattgegeben worden ist, auch das umfasst ist, was aufgrund der Stattgabe nicht mehr vollstreckt werden kann.
III. Tatbestand
Hieran schließt sich der Tatbestand ohne Besonderheiten an.
IV. Entscheidungsgründe
Die Entscheidungsgründe beginnen dann wie immer mit einem Gesamtergebnis. Daraufhin ist die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. In diesem Rahmen sind insbesondere Statthaftigkeit, zuständiges Gericht und Rechtsschutzbedürfnis anzusprechen. Auf die Zulässigkeit der Klage folgt die Prüfung der Begründetheit der Klage. Bei den Nebenentscheidungen kann hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit einem Satz die zu leistende Sicherheit ausgewiesen werden.
V. Unterschrift(en)
Abgeschlossen wird das Urteil mit den Unterschriften.