Aufbau des Relationsgutachtens in der Relationsklausur

Aufbau der Prüfung - Gutachten in der Relationsklausur

In diesem Exkurs wird der Aufbau des Relationsgutachtens in der Relationsklausur behandelt.

I. Gegebenenfalls Auslegung des Klageantrags

Das Relationsgutachten beginnt gegebenenfalls mit der Auslegung des Antrags, falls dieser unklar ist.

II. Gegebenenfalls Zulässigkeit der Klageänderung

Weiterhin ist die Zulässigkeit der Klageänderung zu prüfen, sofern der Fall Veranlassung dazu gibt. Als Klageänderung kommt entweder eine subjektive Klageänderung oder eine objektive Klageänderung in Betracht. Hierzu wird auf die gesonderten Exkurse zur Klageänderung verwiesen.

III. Prozessstation (Zulässigkeit der Klage)

Erster regelmäßiger Prüfungspunkt im Relationsgutachten ist die Prozessstation. Diese entspricht der Zulässigkeit der Klage. Innerhalb der Zulässigkeit der Klage ist zwischen den allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen zu unterscheiden. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind bei jeder Klage zu prüfen. Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gibt es besondere Prozessvoraussetzungen für besondere Klagearten. Beispiele sind das Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage,vgl. § 256 ZPO, sowie die Konnexität bei der Widerklage, vgl. § 33 ZPO.

IV. Klägerstation

Die Begründetheit unterteilt sich im Rahmen des Relationsgutachtens in die Klägerstation, die Beklagtenstation sowie die Beweisstation. In der Klägerstation wird die Schlüssigkeit der Klage geprüft. Die Klage ist schlüssig, wenn unstreitiger und streitiger Sachvortrag des Klägers den Klageanspruch rechtfertigen.

V. Beklagtenstation

An die Klägerstation schließt sich die Beklagtenstation an. In aller Regel verteidigt sich der beklagte gegen das Vorgehen des Klägers und trägt dementsprechend vor. In der Beklagtenstation findet eine Erheblichkeitsprüfung statt. Es wird somit geprüft, ob das Vorbringen des Beklagten erheblich ist. Die Grundlage dessen ist der streitige Beklagtenvortrag, welcher in vier Unterpunkte unterteilt wird: Bestreiten, rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen.

VI. Beweisstation

Sind die Einwendungen des Beklagten erheblich, gelangt der Verfasser zur Beweisstation. Die Beweisstation wird in einem gesonderten Exkurs detailliert erläutert.

VII. Nebenentscheidungen

Nach Abschluss der Beweisstation erfolgen die Nebenentscheidungen. Diese beinhalten die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Vorschriften über die Kostenentscheidung sind in den §§ 91 ff. ZPO normiert. Es handelt sich dabei um die Frage, wer die Kosten des Prozesses trägt, deshalb wird diese Entscheidung auch Kostengrundentscheidung genannt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 ff. ZPO. Hierbei geht es darum, ob aus dem Urteil zwischen Erlass und Rechtskraft bereits vollstreckt werden kann, obwohl der Unterlegene die Möglichkeit hat, in Berufung zu gehen.

VIII. Tenorierungsstation

Zuletzt erfolgt die Tenorierungsstation. In der Tenorierungsstation wird der vollständige Tenor so ausformuliert, wie er auch im Urteil stehen wird.

 

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