Aufbau des Beschlusses bei § 793 ZPO
Überblick - Aufbau des Beschlusses bei § 793 ZPO
Dieser Exkurs behandelt den Aufbau des Beschlusses bei der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO.
I. Rubrum
Im Rubrum steht links oben in der Ecke die Bezeichnung des Gerichts. Beispiel: Landgericht Hamburg. Darunter wird das betreffende Aktenzeichen linksbündig notiert. Mittig befindet sich die Überschrift „Beschluss“. Ein Beschluss ergeht nicht im Namen des Volkes. Hieran schließt sich die Einleitung „In der Zwangsvollstreckungssache“ an. Es folgt die Bezeichnung der Partei, vorliegend der Beschwerdeführer. Beschwerdeführer kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sein. Formulierungsbeispiel: „des (vollständiger Name, Anschrift)“. Eine Zeile tiefer wird ihm rechtsbündig die Bezeichnung „- Gläubiger und Beschwerdeführer-“ zugeordnet. Sodann ist der Verfahrensbevollmächtigte mit vollständigem Namen und Adresse zu nennen. In Zwangsvollstreckungssachen heißt der Prozessbevollmächtigte Verfahrensbevollmächtigter. Darunter wird das Wort „gegen“ eingeführt, an welches sich die Nennung des Beschwerdegegners mit vollständigem Namen und Adresse anschließt. Beschwerdegegner kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sein. Der Beschwerdegegner wird ebenfalls als solcher gekennzeichnet („- Schuldner und Beschwerdegegner-“). Unter dem Beschwerdegegner wird sein Verfahrensbevollmächtigter genannt. Hierauf folgt der sogenannte Überleitungssatz. Formulierungsbeispiels: „hat das Landgericht Hamburg (Kammer) auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom (Datum) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom (Datum, Az.) durch den/die Richter (Dienstbezeichnung/en, Name/n) beschlossen:“. Das Wort „beschlossen“ kann unterstrichen oder in Sperrschrift geschrieben werden. Dieser Satz leitet zum Tenor über, der eingerückt dargestellt wird.
II. Tenor
Der Tenor besteht nur aus Hauptsachetenor und Kostenentscheidung. Es erfolgt kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da der Beschluss bereits aus sich heraus vollstreckbar ist, vgl. § 794 Nr. 3 ZPO. Der Hauptsachetenor lautet im Fall der Stattgabe beispielsweise wie folgt: „Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom (…) wird abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, (…).“ Der Kostentenor wird dann wie folgt tenoriert: „Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.“
III. "Gründe"
Hieran schließt sich die Überschrift „Gründe“ an. Unter „I.“ wird der Tatbestand geschildert. Der Tatbestand wird wie folgt aufgebaut: Unstreitiger Sachverhalt, streitiges Vorbringen des Erinnerungsführers, Anträge aus dem Erinnerungsverfahrens, streitiges Vorbringen des Erinnerungsgegners, Prozessgeschichte erster Instanz inklusive Wiedergabe der Entscheidung, Wiedergabe der Daten bezüglich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, streitiges Vorbringen des Rechtsmittelführers, Anträge im Beschwerdeverfahren, streitiges Vorbringen des Rechtsmittelgegners und Prozessgeschichte der zweiten Instanz. Der unstreitige Sachverhalt wie üblich im Imperfekt (Präsens für noch andauernde Tatsachen) geschildert, inklusive der unstreitigen Tatsachen aus der zweiten Instanz. Weiterhin ist das streitige Vorbringen des Erinnerungsführers im Perfekt zu berichten. Beispiel: „Der Gläubiger hat behauptet, (…).“ Hierauf folgen die Anträge im Erinnerungsverfahren in der Zeitform Perfekt. Beispiele: „Der Gläubiger hat beantragt, (…).“ „Der Schuldner hat beantragt, (…).“ Sodann ist das streitige Vorbringen des Erinnerungsgegners im Perfekt zu schildern. Beispiel: „Der Schuldner hat behauptet, (…).“ Hieran schließt sich die Prozessgeschichte erster Instanz inklusive Wiedergabe der Entscheidung mit einer knappen Begründung. Formulierungsbeispiel: „Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über (Tatsache) durch Vernehmung des Zeugen Meyer. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom (Datum). Durch Beschluss vom (Datum) hat es der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, (…). Zur Begründung hat es ausgeführt, (…).“ Im folgenden Punkt ist es wichtig, die Daten bezüglich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde anzugeben. Formulierungsbeispiel: „Gegen den am (Datum) zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des (…), die am (Datum) beim Amtsgericht Hamburg eingegangen ist.“ Ferner ist das streitige Vorbringen des Rechtsmittelführers in der Zeitform Präsens zu berichten. Daran schließen sich die Anträge im Beschwerdeverfahren im Präsens an: Antrag des Rechtsmittelführers und Antrag des Rechtsmittelgegners. Auf die Anträge folgt das streitige Vorbringen des Rechtsmittelgegners in der Zeitform Präsens. Zuletzt schließt die Prozessgeschichte zweiter Instanz den Tatbestand im Perfekt ab. Beispiele: Beweisaufnahme, Beiziehung von Akten.
Unter „II.“ folgen sodann die rechtlichen Gründe, welche den Entscheidungsgründen entsprechen. Zunächst wird die Formulierung des Gesamtergebnisses vorgenommen. Beispiel: „Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.“ Sodann ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu prüfen. Auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt die Begründetheit. Innerhalb der Begründetheit wird es in der Klausur häufig darauf hinauslaufen, dass der Verfasser die Zulässigkeit und Begründetheit einer Erinnerung zu prüfen hat. Sodann werden die Nebenentscheidungen begründet.
IV. Unterschrift(en)
Abgeschlossen wird der Beschluss mit der/den Unterschriften.