Arten des ÖR Vertrages, §§ 54 ff. VwVfG

Überblick - Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages, §§ 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine weitere Handlungsform der Verwaltung und ist in den §§ 54 ff. VwVfG geregelt. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages handelt die Behörde nicht im Über-Unterordnungsverhältnis, sondern begibt sich auf die Ebene der Gleichordnung. 
Die Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages sind in den § 54 VwVfG geregelt. Bei den Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist zwischen dem Koordinationsvertrag und dem Subordinationsvertrag zu unterscheiden.

I. Koordinationsvertrag, § 54 S. 1 VwVfG

Es stellt sich somit die Frage, in welchen Fällen die Behörde nicht durch Verwaltungsakt handeln kann, sondern ausschließlich durch Vertrag, wann also ein Koordinationsvertrag vorliegt. Beispiel: Zwei Bundesländer wollen den Schulbusverkehr koordinieren. Dann könnte das eine Bundesland nicht gegen das andere Bundesland einen Verwaltungsakt erlassen. Hier gibt es nur die Möglichkeit, auf der Ebene der Gleichordnung eine Regelung zu treffen, und zwar durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser Koordinationsvertrag gehört zu den Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages und ist in § 54 S. 1 VwVfG geregelt. Ist ein Bürger beteiligt, wird es immer um einen Subordinationsvertrag als Teil der Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages gehen, denn strukturell kann gegenüber dem Bürger immer ein Verwaltungsakt erlassen werden.

II. Subordinationsvertrag, § 54 S. 2 VwVfG

Zu den Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages gehört der Subordinationsvertrag, welcher in § 54 S. 2 VwVfG normiert ist. Danach kann die Behörde mit dem Bürger einen Vertrag schließen, wenn sie auch einen Verwaltungsakt hätte erlassen können.
Innerhalb des Subordinationsvertrags als Teil der Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages kann wiederum zwischen dem Vergleichsvertrag und dem Austauschvertrag differenziert werden.

1. Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG

Der Vergleichsvertrag steht in § 55 VwVfG und bedeutet, dass ein wechselseitiges Nachgeben bei bestehender Ungewissheit vorliegt. Mithin rückt jede Vertragspartei von ihrer Idealposition ab.

2. Austauschvertrag, § 56 VwVfG

Der Austauschvertrag, ebenfalls den Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages zugehörig, ist in § 56 VwVfG normiert und stellt einen gegenseitigen Vertrag dar (do ut des). Die Leistung wird somit um der jeweiligen Gegenleistung willen erbracht. § 56 VwVfG enthält jedoch einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit, die bei einer Beteiligung von Bürger und Staat erforderlich sind. 
 

 

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