Arten der Kommunalaufsicht
1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/BAYERN
PRÜFUNGSSCHEMA: ARTEN DER KOMMUNALAUFSICHT, ART. 108 FF. GO
I. Allgemeine Kommunalaufsicht, Art. 108 ff. GO
- Betrifft Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden, Art. 109 I GO
- Beispiel: Betrieb eines Theaters (Kulturhoheit).
- Die Aufsichtsbehörde kontrolliert nur die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Handelns, Art. 109 I GO
- Die Aufsicht erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörden, Art. 110 GO
II. Sonderaufsicht
- Die Sonderaufsicht richtet sich nach Spezialgesetzen.
- Beispiel: AtomG.
- Die Sonderaufsichtsbehörden kontrollieren i.d.R. Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gemeindlichen Handelns.
- Die Aufsicht erfolgt durch die jeweiligen Sonderaufsichtsbehörden.
III. Fachaufsicht, Art. 108 ff. GO
- Betrifft insbesondere Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, Art. 109 II GO; Beispiel: Gefahrenabwehr, § 3 I OBG
- Die Fachaufsichtsbehörden kontrollieren Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gemeindlichen Handelns, Art. 109 II GO
- Die Aufsicht erfolgt durch die Fachaufsichtsbehörden, Art. 115 GO
Standort: 1. Examen/ÖR/Kommunalrecht/Bayern
Exkurs 3 : Arten der Kommunalaufsicht
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Exkurs 3 Arten der Kommunalaufsicht_Bayern.doc
1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/BAYERN
PRÜFUNGSSCHEMA: ARTEN DER KOMMUNALAUFSICHT, §§
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit, § 91 S. 1 BVerfGG
- Gemeinden
- Gemeindeverbände
III. Prozessfähigkeit
- Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.
- Gemeinden bzw. Gemeindeverbände müssen vertreten werden.
IV. Beschwerdegegenstand, § 91 S. 1 BVerfGG
- Alle formellen oder materiellen Gesetze des Bundes oder eines Landes.
V. Beschwerdebefugnis, § 91 S. 1 BVerfGG
1. Mögliche Verletzung von Art. 28 II GG
- Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II GG verletzt ist.
2. Selbst, unmittelbar, gegenwärtig
a) Selbst
- Verbot der Prozessstandschaft, also das Verbot, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
b) Unmittelbar
- Unmittelbar heißt, dass kein weiterer Vollzugsakt erforderlich sein darf.
- Gesetze müssen „self executing“ sein.
c) Gegenwärtig
- Die Betroffenheit muss aktuell, nicht nur potentiell gegeben sein.
VI. Subsidiarität, § 91 S. 2 BVerfGG
- Im Land Sachsen-Anhalt gibt es ein vorrangige Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts, Art. 75 Nr. 7 Landesverfassung
(VII. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG)
VIII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
B. Begründetheit
- Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art 28 II GG verletzt ist.