Arten der Kommunalaufsicht, §§ 119 ff. GO NRW
Überblick - Arten der Kommunalaufsicht
Bei der Kommunalaufsicht kann zwischen drei Arten differenziert werden: die allgemeine Kommunalaufsicht, die Sonderaufsicht und die Fachaufsicht.
I. Allgemeine Kommunalaufsicht, §§ 119 ff. GO
Die allgemeine Kommunalaufsicht ist in § 119 GO geregelt und betrifft Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Man spricht von der allgemeinen Kommunalaufsicht, wenn es darum geht, dass die Aufsichtsbehörden Gemeinden im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten überwachen. Beispiel1: Gemeinde G betreibt ein Theater, dies betrifft dann die Kulturhoheit. Wird dies überwacht, spricht man von der allgemeinen Kommunalaufsicht. Außerdem erfolgt in diesem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle, § 119 I GO und zuständig sind hierfür die allgemeinen Aufsichtsbehörden, § 120 GO.
II. Sonderaufsicht
Die Sonderaufsicht betrifft spezielle Bereiche, die dann in Spezialgesetzen geregelt sind. Beispiel: AtomG. In der Regel ist in diesen Spezialgesetzen vorgesehen, dass die Sonderaufsichten die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit prüfen dürfen. Dies geschieht dann durch die Sonderaufsichtsbehörden. Diese sind ebenfalls in den Spezialgesetzen zu finden.
III. Fachaufsicht, §§ 119 ff. GO
Fachaufsicht betrifft speziell den übertragenen Wirkungskreis, insbesondere die Pflichtaufgaben zur Erfüllung in Weisung, § 119 II GO. D.h. Gemeinden können grundsätzlich in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig werden, es gibt aber auch Dinge, die sie für das Land bzw. den Bund erledigen und damit nicht nur im eigenen Wirkungskreis tätig werden, sondern bestimmte Aufgaben übertragen bekommen haben. Beispiel: Gefahrenabwehr, § 3 I OBG. Die Gefahrenabwehr ist eigentlich Landesaufgabe, die von den Gemeinden nach Weisung ausgeführt wird. Hier überprüft die Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Insbesondere hat sie auch ein Weisungsrecht. Dies passiert dann durch die geregelten Fachaufsichtsbehörden, § 119 II GO. Diese können den Gemeinden vorschreiben, wie sie die Gefahrenabwehr auszuführen haben.