Arten der Kommunalaufsicht, §§ 111 ff. SächsGemO

Überblick - Arten der Kommunalaufsicht

 

Bei der Kommunalaufsicht kann zwischen drei Arten differenziert werden: die allgemeine Kommunalaufsicht, die Sonderaufsicht und die Fachaufsicht.

 

I. Allgemeine Kommunalaufsicht, §§ 111 ff. SächsGemO

Die allgemeine Kommunalaufsicht ist in §§ 111 ff. SächsGemO geregelt und betrifft Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, § 111 I SächsGemO. Man spricht von der allgemeinen Kommunalaufsicht, wenn es darum geht, dass die Aufsichtsbehörden Gemeinden im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten überwachen. Beispiel1: Gemeinde G betreibt ein Theater, dies betrifft dann die Kulturhoheit. Wird dies überwacht, spricht man von der allgemeinen Kommunalaufsicht. Außerdem erfolgt in diesem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle, § 111 I SächsGemO und zuständig sind hierfür die allgemeinen Aufsichtsbehörden, § 112 SächsGemO.

 

II. Sonderaufsicht

Die Sonderaufsicht betrifft spezielle Bereiche, die dann in Spezialgesetzen geregelt sind. Beispiel: AtomG. In der Regel ist in diesen Spezialgesetzen vorgesehen, dass die Sonderaufsichten die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit prüfen dürfen. Dies geschieht dann durch die Sonderaufsichtsbehörden. Diese sind ebenfalls in den Spezialgesetzen zu finden.

 

III. Fachaufsicht, § 111 II SächsGemO

Fachaufsicht betrifft speziell den übertragenen Wirkungskreis, insbesondere die Pflichtaufgaben zur Erfüllung in Weisung, § 111 II SächsGemO. D.h. Gemeinden können grundsätzlich in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig werden, es gibt aber auch Dinge, die sie für das Land bzw. den Bund erledigen und damit nicht nur im eigenen Wirkungskreis tätig werden, sondern bestimmte Aufgaben übertragen bekommen haben. Beispiel: Gefahrenabwehr, § 64 II SächsPolG. Die Gefahrenabwehr ist eigentlich Landesaufgabe, die von den Gemeinden nach Weisung ausgeführt wird. Hier überprüft die Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, § 111 II SächsGemO. Insbesondere hat sie auch ein Weisungsrecht. Dies passiert dann durch die geregelten Fachaufsichtsbehörden, § 123 SächsGemO. Diese können den Gemeinden vorschreiben, wie sie die Gefahrenabwehr auszuführen haben.

 

 

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