Arten der GoA (Überblick)

1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2

Prüfungsschema: Arten der GoA (Überblick)

 

I. Echte GoA

  • Geschäftsführer handelt mit Fremdgeschäftsführungswillen.

1. Berechtigte GoA, § 683 BGB

  • Die Geschäftsübernahme entspricht dem Willen oder dem Interesse des Geschäftsherrn.
  • Beispiel: Passant löscht Brand.

2. Unberechtigte GoA, § 684 BGB

  • Die Geschäftsübernahme entspricht nicht dem Willen oder dem Interesse des Geschäftsherrn.
  • Beispiel: Passant hält aufsteigenden Wasserdampf versehentlich für einen Brand und setzt die Küche unter Wasser.
  • Verweis auf §§ 812 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis).
  • Beachte: Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer, § 678 BGB („Übernahmeverschulden“).

II. Unechte GoA

  • Geschäftsführer handelt ohne Fremdgeschäftsführungswillen.

1.  Irrtümliche GoA, § 687 I BGB

  • Der Geschäftsführer ist gutgläubig, weiß also nicht, dass er ein fremdes Geschäft führt.
  • Beispiel: Verkauf einer gestohlenen Sache, wenn der Verkäufer nicht weiß, dass es sich um eine gestohlene Sache handelt.
  • Keine Ansprüche aus GoA.

2. Angemaßte GoA, § 687 II BGB

  • Der Geschäftsführer ist bösgläubig, weiß also, dass er ein fremdes Geschäft führt.
  • Verkauf einer gestohlenen Sache durch den Dieb .
  • Ansprüche auf Schadensersatz §§ 687 II, 678 BGB (neben anderen Ansprüchen aus z.B. §§ 989 ff., 823 ff. BGB) und Erlösherausgabe, §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB (neben insbesondere § 816 I 1 BGB).