Arten der Erledigung
Überblick - Arten der Erledigung
Es existieren vier verschiedene Arten der Erledigung. Zunächst ist grundsätzlich zwischen der einseitigen und übereinstimmenden Erledigungserklärung zu unterscheiden. Bei der einseitigen Erledigungserklärung erklärt nur der Kläger für erledigt und der Beklagte schließt sich nicht an. Im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung erklärt der Kläger für erledigt und der Beklagte schließt sich dieser Erledigungserklärung an. Für erledigt erklären kann immer nur der Kläger. Der Beklagte kann sich dieser Erklärung nur anschließen oder nicht. Ferner existieren bei jeder Form der Erledigungserklärung noch zwei Unterarten.
I. Einseitige Erledigungserklärung
Bei der einseitigen Erledigungserklärung gibt es die teilweise und die vollständige Erledigungserklärung.
1. Vollständig
Die vollständige einseitige Erledigungserklärung bedeutet, dass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig für erledigt erklärt. Beispiel für eine vollständige einseitige Erledigungserklärung: A verklagt den B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt. Daraufhin zahlt der B 1.000 Euro an den A. Nun muss der A handeln, denn sonst wäre die Klage nach Zahlung der 1.000 Euro des B an A unbegründet. Daher wird der A den Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig für erlegt erklären. Schließt sich der B der Erledigungserklärung des A an, liegt eine übereinstimmende vollständige Erledigungserklärung vor. Widerspricht der B hingegen der Erledigungserklärung, liegt nur eine einseitige vollständige Erledigungserklärung vor. In diesem Falle der einseitigen vollständigen Erledigungserklärung ergeht ein Urteil. Die Einzelheiten werden in einem gesonderten Exkurs erläutert.
2. Teilweise
Dagegen erklärt der Kläger bei der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung den Rechtsstreit in der Hauptsache nur bezüglich eines Teils für erledigt. Beispiel für eine teilweise einseitige Erledigungserklärung: A verklagt den B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt. Daraufhin zahlt der B 500 Euro an den A. Aus der Sicht des A ist die Klage nun in Höhe von 500 Euro unbegründet. Deshalb wird er den Rechtsstreit teilweise, undzwar in Höhe von 500 Euro, für erledigt erklären. Widerspricht der B dieser Erledigungserklärung, liegt eine teilweise einseitige Erledigungserklärung vor. Auch hier ergeht die Entscheidung darüber als Urteil.
II. Übereinstimmende Erledigungserklärung
Auch im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung gibt es zwei Unterfälle: die vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung und die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung.
1. Vollständig
In dem Fall, dass die Erledigungserklärung vollständig übereinstimmend erfolgt, ergeht ein Beschluss nach § 91a ZPO. Der Hintergrund ist folgender: Der A klagt beispielsweise 1.000 Euro ein. Die Klage wird dem B zugestellt, ist also rechtshängig. Der B zahlt sodann 1.000 Euro. Daraufhin erklärt der A den Rechtsstreit für erledigt. B schließt sich dieser Erklärung an. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Es wird nicht mehr um die 1.000 Euro gestritten, sondern nur noch um die Frage, wer die Kosten trägt. Gemäß § 91a ZPO ist dies eine Billigkeitsentscheidung, die durch Beschluss ergeht. Die Details hierzu werden in einem gesonderten Exkurs besprochen.
2. Teilweise
Beispiel für eine übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung: A klagt 1.000 Euro ein. Die Klage wird dem B zugestellt, ist also rechtshängig. Der B zahlt sodann 500 Euro. Daraufhin erklärt der A den Rechtsstreit in Höhe von 500 Euro für erledigt. Der B stimmt dieser Erledigungserklärung zu. In diesem Fall liegt eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung. Dann ergeht die Entscheidung insgesamt durch Urteil, wobei die Entscheidung über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil im Rahmen des Urteils in der Kostenentscheidung abgehandelt wird. Es ergeht insoweit eine Kostenmischentscheidung.