Art. 70 I PAG

Aufbau der Prüfung - Art. 70 I PAG

Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in Art. 70 I PAG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen. 

I. Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, Art. 10 PAG

Zunächst setzt Art. 70 I PAG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen des Art. 10 PAG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm.

II. Rechtsfolge: Schadensausgleich, Art. 70 I PAG

Rechtsfolge des Art. 70 I PAG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß Art. 70 I PAG im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt Art. 70 PAG. Nach Absatz 7 dieser Norm ist beispielsweise ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen.

III. Kein Ausschluss

Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 70 I PAG nicht ausgeschlossen sein. Art. 70 IV regelt hier besondere Ausschlussgründe. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 70 I PAG ist dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat. 

IV. Rechtsweg

Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus Art. 70 I PAG die ordentlichen Gerichte gemäß Art. 73 PAG zuständig sind.
 

 

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