Arrest, §§ 916-934 ZPO
Aufbau der Prüfung - Arrest, §§ 916-934 ZPO
Der Arrest ist Teil des einstweiligen Rechtsschutzes und in den §§ 916-934 ZPO normiert. Der Arrest wird wie die einstweilige Verfügung in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit.
A. Zulässigkeit
Zunächst erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit. Im Rahmen der Zulässigkeit werden die folgenden Punkte erörtert: Statthaftigkeit, Antrag, zuständiges Gericht, allgemeine Prozessvoraussetzungen, Geltendmachung des Arrestanspruchs, Geltendmachung des Arrestgrundes und Rechtsschutzbedürfnis.
I. Statthaftigkeit
Die Statthaftigkeit dient der Abgrenzung zur einstweiligen Verfügung. Der Arrest ist statthaft zur Sicherung von Ansprüchen, die auf Geldzahlung gerichtet sind. Zum einen dient der einstweilige Rechtsschutz nur der Sicherung von Ansprüchen, nicht jedoch der Durchsetzung der Hauptsache. Zum anderen geht es bei der einstweiligen Verfügung um die Sicherung von individuellen Ansprüchen, beispielsweise eines Anspruchs auf Herausgabe. Es sind zwei Arten des Arrestes zu unterscheiden: der dingliche Arrest, vgl. § 917 ZPO, und der persönliche Arrest, vgl. § 918 ZPO. Bei dem dinglichen Arrest wird eine Sicherung zum Beispiel durch das Einfrieren einer Forderung oder die Sicherung einer Sache erreicht. Demgegenüber ist der persönliche Arrest, also die Inhaftierung einer Person, nach § 918 ZPO subsidiär. Er kommt somit nur in Betracht, wenn nicht die Möglichkeit besteht, einen dinglichen Arrest zu erlassen. In der Klausur kommt der persönliche Arrest fast nicht vor.
II. Antrag
Der Arrest wird zudem nur auf Antrag erlassen.
III. Zuständiges Gericht, § 919 ZPO
Der Antrag ist an das zuständige Gericht zu richten. Dies ist gemäß § 919 ZPO das Amtsgericht vor Ort. Hintergrund dieser Regelung ist die Dringlichkeit beim Arrest. Eine weitere Möglichkeit ist, den Antrag beim Gericht der Hauptsache zu stellen, vgl. § 943 ZPO. Zwischen beiden Gerichtsständen besteht ein Wahlrecht des Antragstellers.
IV. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Weiterhin müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, welche der Zulässigkeit der Klage entsprechen.
V. Geltendmachung des Arrestanspruchs
Ferner ist es nach herrschender Meinung Teil der Zulässigkeit, dass die Geltendmachung des Arrestanspruchs zu prüfen ist. Dies ist die Behauptung des Arrestanspruchs im Rahmen des Antrags.
VI. Geltendmachung des Arrestgrundes
Ebenfalls ist der Arrestgrund geltend zu machen.
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Schließlich ist im Rahmen der Zulässigkeit das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt beispielsweise dann, wenn die Hauptsache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist oder wenn andere Möglichkeiten der Sicherung bestehen.
B. Begründetheit
An die Zulässigkeit schließt sich die Prüfung der Begründetheit an. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist dann begründet, wenn Arrestanspruch und Arrestgrund vorliegen und glaubhaft gemacht worden sind.
I. Arrestanspruch
Zunächst ist das Vorliegen des Arrestanspruchs zu erörtern. Es wird mithin der zu sichernde Anspruch geprüft, beispielsweise ein Werklohnanspruch aus § 631 BGB.
II. Arrestgrund
Hieran schließt sich die Prüfung des Arrestgrundes an. Der einstweilige Rechtsschutz dient der Sicherung in Eilsituationen. Ist hingegen genug Zeit vorhanden, um das Hauptsacheverfahren zu betreiben, ist der Eilrechtsschutz ausgeschlossen. Im Rahmen des Arrestgrundes ist deshalb die Eilbedürftigkeit zu prüfen.
III. Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund, §§ 920 II, 294 ZPO
Zuletzt hat eine Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund zu erfolgen. Das ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 920 II, 294 ZPO.