Arbeitnehmer
Überblick - Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist der zentrale Begriff des Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht wird sogar definiert als Sonderrecht der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wird definiert als jemand der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Daher ist die Definition des Arbeitnehmers von erheblicher Bedeutung.
I. Definition
Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags Dienstleistungen gegen Entgelt weisungsgebunden und fremdbestimmt durchführt, § 611a BGB.
1. Privatrechtlicher Vertrag
Ein Arbeitnehmer liegt zunächst nur vor, wenn ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis gegeben ist. Danach sind Beamte, Soldaten und Richter nicht Arbeitnehmer, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen.
2. Dienstleistungen gegen Entgelt
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags, vgl. §§ 611 BGB. Beim Dienstvertrag schuldet man nur ein Bemühen. Deshalb ist an dieser Stelle gegebenenfalls zum Werkvertrag abzugrenzen, vgl. § 631 BGB. Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet. Auch muss eventuell zum Auftrag abgegrenzt werden, vgl. § 662 BGB. Hier erfolgt die Tätigkeit unentgeltlich.
3. Weisungsgebunden und fremdbestimmt
Außerdem wird ein Arbeitnehmer weisungsgebunden und fremdbestimmt tätig, § 611a I 1 BGB. Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit, § 611a I 2 BGB. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, § 611a I 5 BGB. Im Übrigen ist die Bezeichnung der Tätigkeit unerheblich. Entscheidend für die Einordnung ist die Tätigkeit als solche.
II. Arten
Es gibt unterschiedliche Arten der Arbeitnehmer: Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte.
1. Arbeiter
Der Arbeiter ist ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen körperliche Tätigkeiten ausführt. Beispiel: Bauarbeiter.
2. Angestellte
Der Angestellte ist hingegen ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen geistige Tätigkeiten ausübt. Beispiel: Sekretärin.
3. Leitende Angestellte
Zudem gibt es noch den Sonderfall des leitenden Angestellten. Dieser ist ein Arbeitnehmer, der mit einem Bein auch im Arbeitgeberlager steht, also Befugnisse hat, die ansonsten nur Arbeitgeber haben. Beispiel: Anstellen und Entlassen von Arbeitnehmern. § 5 III Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass dieses Gesetz nicht für leitende Angestellte gilt. Zudem genießt der leitende Angestellte einen geringeren Kündigungsschutz, vgl. § 14 II Kündigungsschutzgesetz.