Arbeitnehmer, § 611a BGB
1. Examen/ZR/Arbeitsrecht
Prüfungsschema: Arbeitnehmer
I. Arbeitnehmer, 3 611a BGB
1. Definition
- Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen in der Regel gegen Entgelt weisungsgebunden und fremdbestimmt Dienste leistet, § 611a BGB.
a) Privatrechtlicher Vertrag
- Nicht: Beamte, Richter und Soldaten.
b) Dienstleistungen für einen anderen in der Regel gegen Entgelt
- Abgrenzung zum Werkvertrag, § 631 BGB: Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet, beim Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages gem. § 611 BGB nur das Bemühen.
- Abgrenzung zum Auftrag, § 662 BGB: Beim Auftrag erfolgt die Tätigkeit unentgeltlich.
c) Weisungsgebunden und fremdbestimmt, § 611a I 1 BGB
- Abgrenzung zum Selbständigen: Der Selbständige ist nicht persönlich von einer anderen Person abhängig.
- Das Weisungsrecht umfasst Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit, § 611a I 2 BGB.
- Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit, nicht die Bezeichnung, § 611a I 4 u. 5 BGB.
2. Arten
a) Arbeiter
- Ein Arbeiter ist ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen körperliche Tätigkeiten ausführt.
b) Angestellte
- Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen geistige Tätigkeiten ausführt.
- Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellter erfolgt nach folgenden Kriterien: § 133 II SGB VI; Berufsgruppenverzeichnis; Verkehrsauffassung; Gesamtbild; Parteiwille
c) Sonderfall: Leitende Angestellte
- Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die eine Sonderstellung genießen, weil sie zugleich Funktionäre auf Arbeitgeberseite sind.
- Es gelten zum Teil Sonderregeln, vgl. § 5 III BetrVG; § 14 II KSchG.
II. Arbeitgeber
- Arbeitgeber ist jede Person, die mindestens von einem Arbeitnehmer Dienstleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrages fordern kann.