Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen in der Regel gegen Entgelt weisungsgebunden und fremdbestimmt Dienste leistet, § 611a BGB.
a) Privatrechtlicher Vertrag
Nicht: Beamte, Richter und Soldaten.
b) Dienstleistungen für einen anderen in der Regel gegen Entgelt
Abgrenzung zum Werkvertrag, § 631 BGB: Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet, beim Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages gem. § 611 BGB nur das Bemühen.
Abgrenzung zum Auftrag, § 662 BGB: Beim Auftrag erfolgt die Tätigkeit unentgeltlich.
c) Weisungsgebunden und fremdbestimmt, § 611a I 1 BGB
Abgrenzung zum Selbständigen: Der Selbständige ist nicht persönlich von einer anderen Person abhängig.
Das Weisungsrecht umfasst Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit, § 611a I 2 BGB.
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit, nicht die Bezeichnung, § 611a I 4 u. 5 BGB.
2. Arten
a) Arbeiter
Ein Arbeiter ist ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen körperliche Tätigkeiten ausführt.
b) Angestellte
Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen geistige Tätigkeiten ausführt.
Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellter erfolgt nach folgenden Kriterien: § 133 II SGB VI; Berufsgruppenverzeichnis; Verkehrsauffassung; Gesamtbild; Parteiwille
c) Sonderfall: Leitende Angestellte
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die eine Sonderstellung genießen, weil sie zugleich Funktionäre auf Arbeitgeberseite sind.
Es gelten zum Teil Sonderregeln, vgl. § 5 III BetrVG; § 14 II KSchG.
II. Arbeitgeber
Arbeitgeber ist jede Person, die mindestens von einem Arbeitnehmer Dienstleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrages fordern kann.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.