Arbeitnehmer, § 611a BGB

1. Examen/ZR/Arbeitsrecht

Prüfungsschema: Arbeitnehmer

 

I. Arbeitnehmer, 3 611a BGB

1. Definition

  • Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen in der Regel gegen Entgelt weisungsgebunden und fremdbestimmt Dienste leistet, § 611a BGB.

a) Privatrechtlicher Vertrag

  • Nicht: Beamte, Richter und Soldaten.

b) Dienstleistungen für einen anderen in der Regel gegen Entgelt

  • Abgrenzung zum Werkvertrag, § 631 BGB: Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet, beim Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages gem. § 611 BGB nur das Bemühen.
  • Abgrenzung zum Auftrag, § 662 BGB: Beim Auftrag erfolgt die Tätigkeit unentgeltlich.

c) Weisungsgebunden und fremdbestimmt, § 611a I 1 BGB

  • Abgrenzung zum Selbständigen: Der Selbständige ist nicht persönlich von einer anderen Person abhängig.
  • Das Weisungsrecht umfasst Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit, § 611a I 2 BGB.
  • Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit, nicht die Bezeichnung, § 611a I 4 u. 5 BGB.

2. Arten

a) Arbeiter

  • Ein Arbeiter ist ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen körperliche Tätigkeiten ausführt.

b) Angestellte

  • Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der im Wesentlichen geistige Tätigkeiten ausführt.
  • Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellter erfolgt nach folgenden Kriterien: § 133 II SGB VI; Berufsgruppenverzeichnis; Verkehrsauffassung; Gesamtbild; Parteiwille

c) Sonderfall: Leitende Angestellte

  • Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die eine Sonderstellung genießen, weil sie zugleich Funktionäre auf Arbeitgeberseite sind.
  • Es gelten zum Teil Sonderregeln, vgl. § 5 III BetrVG; § 14 II KSchG.

II. Arbeitgeber

  • Arbeitgeber ist jede Person, die mindestens von einem Arbeitnehmer Dienstleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrages fordern kann.