Antragsbezogene Prozessgeschichte

Überblick - Antragsbezogene Prozessgeschichte

In diesem Exkurs wird die antragsbezogene Prozessgeschichte dargestellt. Die antragsbezogene Prozessgeschichte ist Teil des Tatbestands und erfolgt unmittelbar vor den Anträgen. Eine antragsbezogene Prozessgeschichte wird immer dann in den Tatbestand aufgenommen, wenn sie für das Verständnis des zuletzt gestellten Antrags erforderlich ist.

I. Klageänderung

Dies ist beispielsweise im Fall einer Klageänderung von Nöten. Beispiel: Der Kläger hat ursprünglich 2.000 Euro gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und stellt zuletzt einen Antrag auf Zahlung von 3.000 Euro. Gleiches gilt, wenn der Kläger die Klagesumme in seinem letzten Antrag verringert. Die Darstellung hängt insbesondere auch davon ab, ob die Klageänderung für die Kostenentscheidung relevant ist. In diesem Fall sind die alten Anträge explizit zu berichten. Sind keine zusätzlichen Kosten entständen, wird nur die Tatsache der Änderung verdichten. Beispiel: „Der Kläger hat zuletzt beantragt, (…).“

II. Erledigungserklärungen

Eine antragsbezogene Prozessgeschichte wird zudem auch im Fall einer Erledigungserklärung in den Tatbestand aufgenommen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der einseitigen und der übereinstimmenden Erledigungserklärung. Beispiel für eine einseitige Erledigungserklärung: A verklagt den B auf Zahlung von 1.000 Euro. Daraufhin zahlt der B 1.000 Euro an den A. Der A muss hierauf reagieren, da seine Klage ansonsten unbegründet ist. A erklärt somit den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte widerspricht dieser Erledigungserklärung. Formulierungsbeispiel: „Der Beklagte hat am 15.10 an den Kläger 1.000 Euro gezahlt. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte hat widersprochen.“

III. Parteiwechsel-/beitritt

Liegt ein Parteiwechsel oder ein Parteibeitritt vor, ist ebenfalls die Aufnahme einer antragsbezogenen Prozessgeschichte erforderlich. Der Parteiwechsel betrifft den Fall, dass eine Partei während des Prozesses ausgewechselt wird. Beispiel: C verklagt A, stellt jedoch während des Prozesses fest, dass A nicht der Richtige ist und richtet die Klage sodann gegen B. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, auf die in einem gesonderten Exkurs eingegangen wird. Bei dem Parteibeitritt handelt es sich um das Hinzukommen einer Partei. Beispiel: A verklagt zunächst nur B1. Er überlegt sich jedoch im Laufe des Prozesses, dass er auch B2 verklagen möchte. Dieser Parteibeitritt ist auch auf Klägerseite möglich, jedoch üblicher auf Beklagtenseite. Formulierungsbeispiel: „Der Kläger hat die Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Sodann hat er die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert.“

IV. Vorangegangene Teil-, Zwischen- und Vorbehaltsurteile

Ferner ist eine antragsbezogene Prozessgeschichte bei vorangegangen Teil-, Zwischen- und Vorbehaltsurteilen in den Tatbestand aufzunehmen. Es ist mithin wichtig, dies zu schildern, damit über einen bereits entschiedenen Teil nicht noch einmal entschieden wird. Beispiel für ein Teilurteil: A verklagt B auf Zahlung von 10.000 Euro. Im Laufe des Prozess ergeht ein Teilurteil über 5.000 Euro. Daraus ergibt sich, dass der zuletzt gestellte Antrag nur noch auf Zahlung von 5.000 Euro gerichtet ist.

V. Vorangegangener Teilvergleich

Eine antragsbezogene Prozessgeschichte ist auch bei einem bereits geschlossenen Teilvergleich erforderlich. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 10.000 Euro. Während des Prozesses schließen A und B einen Teilvergleich, in welchem sich der B verpflichtet, an den A 5.000 Euro zu zahlen. Auch dies muss entsprechend berichtet werden.

VI. Vorangegangenes Versäumnisurteil

Gleiches gilt für den Fall eines vorangegangen Versäumnisurteils. Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch. Es muss daher in die Prozessgeschichte aufgenommen werden, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist, wann es ergangen ist und welchen Inhalt es hat. Da der Einspruch fristgebunden ist, müssen der Tag der Zustellung des Versäumnisurteils und der Tag des Einspruchs berichtet werden. Formulierungsbeispiel: „Der Kläger hat am (Datum) gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt (Darstellung des Tenors). Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 14.02.2014 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 17.02.2014 Einspruch eingelegt.“

VII. Vorangegangener Vollstreckungsbescheid

Gleiches gilt für den vorangegangenen Vollstreckungsbescheid. Beim vorangegangenen Vollstreckungsbescheid sind der Erlass, das Datum des Erlasses, der Name des Gerichts, welchen den Bescheid erlassen hat, die Geschäftsnummer, der wesentliche Inhalt, sowie das Datum der Zustellung und des Einspruchs zu nennen.

 

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