Antrag nach § 80 V VwGO

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema: Antrag nach § 80 V VwGO

 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

II. Statthaftigkeit, §§ 122, 88 VwGO

1. Ggf. Auslegung, ob endgültiger oder einstweiliger Rechtsschutz

2. Abgrenzung zu § 123 I VwGO

  • Der Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft ist; Arg.: §§ 123 V, 80 I VwGO.

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog

V. Rechtsschutzbedürfnis

1. Widerspruch/Anfechtungsklage erhoben

  • Problem: Erforderlichkeit eines Widerspruchs, wenn der Antrag nach § 80 V VwGO vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt wird
  • aA: (+); Arg.: Wortlaut des § 80 V VwGO
  • hM: (-); Arg.: keine Verkürzung des Widerspruchsfrist, nur weil der Antrag nach § 80 V VwGO gestellt wird

2. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs

  • Wenn der Hauptsacherechtsbehelf ohnehin zum Scheitern verurteilt ist, dann besteht auch kein schützenswertes Bedürfnis, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen. Beispiel: Verfristung des Widerspruchs

3. Keine aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs, § 80 II VwGO

  • Wenn der Hauptsacherechtsbehelf ohnehin schon nach § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung hat, dann besteht auch kein Bedürfnis, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen.

4. Vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO

  • Problem: Erforderlichkeit
  • aA: (+); Arg.: Entlastung der Gerichte
  • hM: nur in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg.: § 80 VI VwGO; effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG; Eilbedürftigkeit

B. Begründetheit

  • Der Antrag nach § 80 V VwGO ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteressen größer als das öffentliche Vollzugsinteresse ist. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Entscheidend kommt es also auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des VA an.
  • Die Prüfung erfolgt nur summarisch, d.h. überschlägig. Für die Wirklichkeit bedeutet das, dass keine Beweiserhebung stattfindet. Für die Klausur bedeutet dies nichts, weil der Sachverhalt vorgegeben wird.
  • Bei Rechtswidrigkeit des VA überwiegt stets das Aussetzungsinteresse.
  • Bei Rechtmäßigkeit ist eine weitere Interessenabwägung erforderlich; Arg.: § 80 I VwGO.
  • Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO ist zusätzlich zu Beginn der Begründetheitsprüfung auf die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einzugehen. Insbesondere bedarf es nach § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO einer gesonderten, schriftlichen, tragfähigen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig, ist trotzdem aus Gründen der gutachterlichen Vollständigkeit und aus prozessökonomischen Gründen weiterzuprüfen.

 

Sonderkonstellation: „Faktischer Vollzug“

  • Die Behörde vollstreckt trotz aufschiebender Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs.
  • Lösung: § 80 V VwGO analog, gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Arg.: Wenn kann man von einem Widerspruch, der keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung herstellen lassen kann, dann muss es erst recht möglich sein, von einem Widerspruch der aufschiebende Wirkung hat, dessen aufschiebende Wirkung herstellen zu lassen.