Antrag nach § 123 I VwGO

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema: Antrag nach § 123 I VwGO

 

A. Zulässigkeit

I.  Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

II. Statthaftigkeit, §§ 122, 88 VwGO

1. Ggf. Auslegung, ob endgültiger oder einstweiliger Rechtsschutz

2. Abgrenzung zu § 80 V VwGO

  • Der Antrag nach § 123 I VwGO ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht die statthafte Klageart ist; Arg.: §§ 123 V, 80 I VwGO.

3. Abgrenzung § 123 I 1 zu § 123 I 2 VwGO

  • Bei § 123 I 1 VwGO („Sicherungsanordnung“) geht es um die Wahrung des Status quo.
  • Bei § 123 I 2 VwGO („Regelungsanordnung“) geht es um die Erweiterung des Rechtskreises.
  • Auf die Abgrenzung kommt es nicht an, weil keine unterschiedlichen Voraussetzung oder Rechtsfolgen gelten. Also in der Klausur einfach nur kurz festlegen.

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

IV. Antragsgegner

  • Je nach Klageart in der Hauptsache

V. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

  • Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.

I. Anordnungsanspruch

  • Prüfung des geltend gemachten Rechts

II. Anordnungsgrund

  • Prüfung der Eilbedürftigkeit (Warum kein endgültiger Rechtsschutz?)

III. Glaubhaftmachung von I. und II.

  • Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch eidesstattliche Erklärung, § 123 III VwGO, §§ 920 II, 294 ZPO.

IV.  Gerichtliche Entscheidung

  • Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und spricht nur soviel zu, wie einsteilen erforderlich ist, um Schlimmeres bis zu Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden.
  • Grundsatz: Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  • Ausnahme: Wenn nur unter Vorwegnahme der Hauptsache effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann, Art. 19 IV GG