Antrag nach § 123 I VwGO
1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht
Prüfungsschema: Antrag nach § 123 I VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit, §§ 122, 88 VwGO
1. Ggf. Auslegung, ob endgültiger oder einstweiliger Rechtsschutz
2. Abgrenzung zu § 80 V VwGO
- Der Antrag nach § 123 I VwGO ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht die statthafte Klageart ist; Arg.: §§ 123 V, 80 I VwGO.
3. Abgrenzung § 123 I 1 zu § 123 I 2 VwGO
- Bei § 123 I 1 VwGO („Sicherungsanordnung“) geht es um die Wahrung des Status quo.
- Bei § 123 I 2 VwGO („Regelungsanordnung“) geht es um die Erweiterung des Rechtskreises.
- Auf die Abgrenzung kommt es nicht an, weil keine unterschiedlichen Voraussetzung oder Rechtsfolgen gelten. Also in der Klausur einfach nur kurz festlegen.
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. Antragsgegner
- Je nach Klageart in der Hauptsache
V. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
- Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.
I. Anordnungsanspruch
- Prüfung des geltend gemachten Rechts
II. Anordnungsgrund
- Prüfung der Eilbedürftigkeit (Warum kein endgültiger Rechtsschutz?)
III. Glaubhaftmachung von I. und II.
- Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch eidesstattliche Erklärung, § 123 III VwGO, §§ 920 II, 294 ZPO.
IV. Gerichtliche Entscheidung
- Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und spricht nur soviel zu, wie einsteilen erforderlich ist, um Schlimmeres bis zu Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden.
- Grundsatz: Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Ausnahme: Wenn nur unter Vorwegnahme der Hauptsache effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann, Art. 19 IV GG