Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Kostentragung der Beherbergung; § 651k IV, V BGB

Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Kostentragung der Beherbergung, § 651k IV, V BGB


§ 651k IV und V BGB enthalten für eine spezielle Fallgestaltung einen ergänzenden Anspruch des Reisenden, der nach § 651i III Nr. 4 BGB als ein Mängelanspruch zu behandeln ist.  

Konkretes Beispiel: A hat eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug gebucht, der Rückflug kann aber erst mit zwei Tagen Verspätung stattfinden, weil das Flugzeug wegen schlechten Wetters nicht starten kann. A verlangt vom Reiseveranstalter die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem seiner Reise entsprechend eingestuften Hotel für diese zwei Tage. Die Anspruchsgrundlage für den Anspruch ist § 651k IV BGB.


I. Anspruch entstanden


1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB

Zunächst setzt der Kostentragungsanspruch voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB vorliegt.


2. Sonderfall des Mangels nach §§ 651i III Nr. 4, 651k IV BGB

Der Pauschalreisevertrag umfasst die Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben, diese aber ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich.


3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel muss in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten. 


4. Kein Ausschluss


a) Ausschlussfrist?

Eine gesetzliche Frist für den Reisenden zur Geltendmachung seiner Rechte wie früher gibt es im neuen Pauschalreiserecht nicht mehr. 


b) Vertraglicher Ausschluss

Vertraglich kann fast nichts abbedungen werden, § 651y BGB.


5. Rechtsfolge: Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Kostentragung der Beherbergung, § 651k IV, V BGB

Der Reiseveranstalter hat die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. In den Fällen des § 651k V BGB kann sich der Reiseveranstalter nicht auf die Obergrenze von drei Tagen berufen.


II. Anspruch nicht erloschen

Hier liegen keine Besonderheiten. Beispielsweise kann Erfüllung eintreten, § 362 BGB.


III. Anspruch durchsetzbar

Im Punkt „Anspruch durchsetzbar“ ist die besondere Verjährung im Reisevertragsrecht zu beachten, die 2 Jahren ab dem vertraglich vereinbartem Ende der Reise beträgt, § 651j BGB. 

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