Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Aufwendungsersatz nach Selbstabhilfe, § 651k II BGB
Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Aufwendungsersatz nach Selbstabhilfe, § 651k II BGB
Konkretes Beispiel: A bucht eine Reise mit Hotel, er kommt an und bemerkt die verschmutzte Bettwäsche. Nun möchte A, dass der Reiseveranstalter dies in Ordnung bringt, also Abhilfe schafft. Das verweigert dieser. Dann lässt A die Bettwäsche reinigen und möchte nun das Geld vom Reiseveranstalter erstattet haben. Die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatzanspruch ist § 651k II 1 BGB.
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB
Zunächst setzt der Aufwendungsersatzanspruch voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB vorliegt.
2. Mangel, § 651i II BGB
Ferner muss ein Mangel i. S. d. § 651i II BGB vorliegen, also das Abweichen der Ist- von der geschuldeten Sollbeschaffenheit.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
Der Mangel muss in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten.
4. Leistungsaufforderung mit Fristsetzung, § 651k II 1 BGB
Der Reisende muss zudem dem Reiseveranstalter zunächst die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen. Ausnahmsweise bedarf es nach § 651k II 2 BGB keiner Fristsetzung wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe bereits verweigert hat oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist (wenn beispielsweise aufgrund der Verspätung des vom Reiseveranstalter vorgesehen Busses der Reisende ein Taxi nehmen muss, um seinen Flug rechtzeitig zu erreichen).
5. Kein Ausschluss
a) Ausschlussfrist?
Eine gesetzliche Frist für den Reisenden zur Geltendmachung seiner Rechte wie früher gibt es im neuen Pauschalreiserecht nicht mehr.
b) Vertraglicher Ausschluss
Vertraglich kann fast nichts abbedungen werden, § 651y BGB.
6. Rechtsfolge: Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
Der Reisende kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
II. Anspruch nicht erloschen
Hier liegen keine Besonderheiten. Beispielsweise kann Erfüllung eintreten, § 362 BGB.
III. Anspruch durchsetzbar
Im Punkt „Anspruch durchsetzbar“ ist die besondere Verjährung im Reisevertragsrecht zu beachten, die 2 Jahren ab dem vertraglich vereinbartem Ende der Reise beträgt, § 651j BGB.