Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Abhilfe durch Ersatzleistungen, § 651k III BGB

Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Abhilfe durch Ersatzleistungen, § 651k III BGB


Konkretes Beispiel: A bucht eine Reise mit Hotel, er kommt an und bemerkt unerträglichen Baulärm im Hotel. Da der Reiseveranstalter diesen auf Beschwerde des A nicht beseitigen kann, verlangt A ein Zimmer in einem nach Lage und Ausstattung vergleichbaren Hotel. Die Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Ersatzleistungen ist § 651k III BGB.


I. Anspruch entstanden


1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB

Zunächst setzt der Aufwendungsersatzanspruch voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB vorliegt.


2. Mangel, § 651i II BGB

Ferner muss ein Mangel i. S. d. § 651i II BGB vorliegen, also das Abweichen der Ist- von der geschuldeten Sollbeschaffenheit. 


3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel muss in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten. 


4. Abhilfeverlangen, § 651k I 1 BGB

§ 651k III BGB ist ähnlich wie der Nachbesserungsanspruch beim Kauf und beim Werkvertrag ein modifizierter Erfüllungsanspruch des Reisenden. Der Reisende muss dem Reiseveranstalter zunächst die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen. Eine solche erweist sich als nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, § 651k I 1 2 i. V. m. § 651k III 1 BGB.


5. Kein Ausschluss


a) Ausschlussfrist?

Eine gesetzliche Frist für den Reisenden zur Geltendmachung seiner Rechte wie früher gibt es im neuen Pauschalreiserecht nicht mehr. 


b) Vertraglicher Ausschluss

Vertraglich kann fast nichts abbedungen werden, § 651y BGB.


6. Rechtsfolge: Anspruch auf Abhilfe durch Ersatzleistungen, hilfsweise Herabsetzung des Reisepreises, sonst hilfsweise Kündigungsfolgerecht, § 651k III 2, 3 BGB

Der Reisende kann ein Angebot gleichwertiger Ersatzleistungen verlangen. Erweist sich, dass infolgedessen die Reise nicht gleichwertig ist, kann der Reisende nach den Regeln der Minderung (§ 651m I 2 BGB) eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Sind die Ersatzleistungen nicht vergleichbar oder die Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen oder ist der Reiseveranstalter außerstande, Ersatzleistungen anzubieten, ergeben sich die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn vom Reisenden gekündigt worden wäre, § 651l II und III BGB.


II. Anspruch nicht erloschen

Hier liegen keine Besonderheiten. Beispielsweise kann Erfüllung eintreten, § 362 BGB.


III. Anspruch durchsetzbar

Im Punkt „Anspruch durchsetzbar“ ist die besondere Verjährung im Reisevertragsrecht zu beachten, die 2 Jahren ab dem vertraglich vereinbartem Ende der Reise beträgt, § 651j BGB. 

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