Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Abhilfe, § 651k I 1 BGB

Aufbau der Prüfung - Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Abhilfe, § 651k I 1 BGB


Konkretes Beispiel: A bucht eine Reise mit Hotel, er kommt an und bemerkt die verschmutzte

Bettwäsche. Nun möchte A, dass der Reiseveranstalter dies in Ordnung bringt, also Abhilfe

schafft. Die Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Abhilfe ist § 651k I 1 BGB.


I. Anspruch entstanden


1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB

Zunächst setzt die Abhilfe voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB vorliegt.


2. Mangel, § 651i II BGB

Ferner muss ein Mangel i. S. d. § 651i II BGB vorliegen, also das Abweichen der Ist- von der geschuldeten Sollbeschaffenheit. 


3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel muss in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten. 


4. Abhilfeverlangen

Der Anspruch auf Abhilfe muss geltend gemacht werden.


5. Kein Ausschluss

a) Ausschlussfrist?

Eine gesetzliche Frist für den Reisenden zur Geltendmachung seiner Rechte wie früher gibt es im neuen Pauschalreiserecht nicht mehr. 


b) Vertraglicher Ausschluss

Vertraglich kann fast nichts abbedungen werden, auch nicht durch AGB. Noch spezieller ist § 651y BGB, der vorsieht, dass Vorschriften wie die Abhilfe zu Lasten der Reisenden nicht abbedungen werden können. Dies muss in der Klausur nur kurz thematisiert und letztlich darauf hingewiesen werden, dass ein vertraglicher Ausschluss nicht möglich ist.


II. Anspruch nicht erloschen

Hier liegen keine Besonderheiten. Beispielsweise kann durch das Schaffen der Abhilfe durch den Reiseveranstalter Erfüllung eintreten, § 362 BGB.


III. Anspruch durchsetzbar

Im Punkt „Anspruch durchsetzbar“ sind Einreden zu prüfen. Im Reisevertragsrecht sind zwei spezielle Vorschriften zu beachten.


1. Einrede der Unmöglichkeit oder der unverhältnismäßigen Kosten der Abhilfe, 651k I 2 BGB

Der Reiseveranstalter kann die Einrede erheben, die Abrede sei unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, § 651k I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Betrifft der Reisemangel aber einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, kann diese Einrede einen Anspruch des Reisenden auf Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen auslösen (§ 651k III BGB).


2. Verjährung § 651j BGB

Die Verjährung im Reisevertragsrecht beträgt 2 Jahren ab vertraglich vereinbartem Ende der Reise, § 651j BGB. Damit ist diese Regelung spezieller als die der § § 194 ff. BGB.

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten