Anspruch aus § 765 BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2

Prüfungsschema: Anspruch aus § 765 BGB

 

I. Anspruch entstanden

1. Zu sichernder Anspruch

  • Die Bürgschaft ist nur wirksam, wenn ein zu sichernder Anspruch besteht, § 765  I BGB (Akzessorietät).
  • Beispiel: Darlehen, § 488 I 2 BGB

2. Wirksame Einigung

a) Einigung, §§ 145 ff. BGB

  • Abgrenzung zum Schuldbeitritt, §§ 241 I, 311 I BGB: Beim Schuldbeitritt haftet der Schuldbeitretende nicht nachrangig, sondern gleichrangig, also gesamtschuldnerisch, neben dem bisherigen Schuldner. Ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt gewollt ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Indizien für einen gewollten Schuldbeitritt: Wortlaut; eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden.
  • Abgrenzung zu sonstigen schuldrechtlichen Sicherungsinstrumenten:
  • Garantievertrag: Durch den Garantievertrag verpflichtet sich der Garantiegeber,  für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Es wird eine selbständige, vom Bestehen der Hauptverbindlichkeit losgelöste (abstrakte) Verbindlichkeit begründet. Wegen der weitreichenden Haftung setzt der Garantievertrag einen gesteigerten Haftungswillen voraus.
  • (Abstraktes) Schuldanerkenntnis, § 781 BGB: Das abstrakte Schuldanerkenntnis begründet eine selbständige, von der ursprünglichen Verbindlichkeit losgelöste Verbindlichkeit gegen den Anerkennenden.
  • Schuldübernahme, §§ 414, 415 BGB: Bei der Schuldübernahme tritt der Übernehmende an die Stelle des bisherigen Schuldners.

b) Wirksamkeit

aa) Form, § 125 S. 1 BGB

  • Schriftform der Bürgschaftserklärung, § 766 S. 1 BGB
  • Entbehrlich bei Kaufleuten, § 350 HGB
  • Heilung eines Formmangels, soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, § 766 S. 3 BGB.
  • Problem: Anwendbarkeit des § 494 I BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6, 9-13 EGBGB
  • aA: (+); Arg.: Erst-Recht-Schluss (Bürge ist noch schützenswerter als der Hauptschuldner, da er keine Vorteile hat).
  • hM: (-); Arg.: Unterschiedliche Interessenlage (Bürge interessieren nicht die Details des Vertrages, sondern die Bonität des Hauptschuldners).

bb) Sittenwidrigkeit, § 138 BGB bzw. § 307 BGB

  • Problem: Vermögenslose Angehörige/Ehegatten
  • hM: (+), bei krasser finanzieller Überforderung (weitere Umstände, wie etwa Verharmlosung des Haftungsrisikos, sind nicht erforderlich)

II. Anspruch nicht erloschen

1. Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis

  • Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend, § 767 I 1 BGB (Akzessorietät).
  • Beispiel: Erfüllung, § 362 I BGB; Widerruf, §§ 495 I, 355 I 1 BGB.

2. Einwendungen aus dem Bürgschaftsverhältnis

  • Beispiel: Aufgabe von Sicherheiten, § 776 BGB.

III. Anspruch durchsetzbar

1. Einreden aus dem Forderungsverhältnis, § 768 BGB

  • Beispiele: Einrede der Verjährung, §§ 194 ff. BGB; Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, § 770 BGB.

2. Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis

  • Einrede der Vorausklage, § 771 BGB
  • Ausnahmen: Insbesondere selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 I Nr. 1 BGB, und bei Handelsgeschäften, § 349 HGB.