Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, § 894 BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, § 894 BGB
I. Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Diskrepanz zwischen formeller und materieller Rechtslage
1. Formelle Rechtslage
- Formelle Rechtslage ist die Rechtslage, die sich aus dem Grundbuch ergibt.
2. Materielle Rechtslage
- Materielle Rechtslage ist die wirkliche Rechtslage.
- Chronologisch prüfen.
II. Anspruchsberechtigter
- Anspruchsberechtigter ist derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.
III. Anspruchsgegner
- Anspruchsgegner ist derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
IV. Rechtsfolge: Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
- Nicht: „Grundbuchberichtung“, sondern „Zustimmung zur Grundbuchberichtigung".
- Zur Sicherung dieses Anspruchs kann vorab – mittels einstweiliger Verfügung – ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen werden, § 899 BGB.
- Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist § 894 ZPO zu beachten, wonach die Zustimmung mit Rechtskraft des Urteils fingiert wird.