Anspruch auf Beherbergungskosten; § 651k IV, V BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2
Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Kostentragung der Beherbergung; § 651k IV, V BGB
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB
2. Reisevertrag umfasst Rückbeförderung des Reisenden
- diese ist nicht möglich aufgrund unvermeidbarer außergewöhnl. Umstände
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
4. Kein Ausschluss
5. Rechtsfolge:
- Reiseveranstalter hat Kosten für notwendige Beherbergung für bis zu 3 Nächte zu tragen, in möglichst gleichwertigen Hotel
- Beachte: Auf die Begrenzung von 3 Nächten kann sich der Reiseveranstalter in den Fällen des § 651k V BGB nicht berufen
II. Anspruch nicht erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
- Verjährung, § 651j BGB