Anspruch auf Beherbergungskosten; § 651k IV, V BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2

Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf Kostentragung der Beherbergung; § 651k IV, V BGB


I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB

2. Reisevertrag umfasst Rückbeförderung des Reisenden
  • diese ist nicht möglich aufgrund unvermeidbarer außergewöhnl. Umstände

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

4. Kein Ausschluss

5. Rechtsfolge:

  • Reiseveranstalter hat Kosten für notwendige Beherbergung für bis zu 3 Nächte zu tragen, in möglichst gleichwertigen Hotel
  • Beachte: Auf die Begrenzung von 3 Nächten kann sich der Reiseveranstalter in den Fällen des § 651k V BGB nicht berufen

II. Anspruch nicht erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

  • Verjährung, § 651j BGB