Annexantrag, § 80 V 3 VwGO

Aufbau der Prüfung - Annexantrag, § 80 V 3 VwGO

Beispiel1: A und seine Lieben sind ohne Obdach und B hat mehrere Wohnungen, die zu Spekulationszwecken leer stehen. Dann werden A und seine Familie bei B eingewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Dabei hat aber die Stadt übersehen, dass es noch freie Obdachlosenunterkünfte gibt. Damit war die Einweisung rechtswidrig. Nun möchte B, dass A und seine Familie wieder verschwinden und wendet sich an die Behörde, dass sie die Einweisung rückgängig macht. Die Behörde weigert sich aber und nun klagt der B.

A. Zulässigkeit

Zunächst müsste der Antrag des B zulässig sein.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Der Verwaltungsweg müsste eröffnet sein. Hier stellen sich in der Regel keine besonderen Probleme.

II. Statthaftigkeit

Fraglich ist, welche Antragsart statthaft ist. Hier geht es nun um einen einstweiligen Rechtsschutz, denn B möchte, dass A und seine Familie so schnell wie möglich aus seiner Wohnung verschwinden.

1. § 80 V 1 VwGO

Wenn die Einweisung rechtswidrig war, dann hat B im Zweifel erst die Anfechtungsklage zu erheben, denn die Einweisungsverfügung ist zugleich ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Das Pendant im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO. Zumindest dann, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hätte oder die Polizei tätig geworden wäre, hätten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung und B müsste einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

2. Annexantrag, § 80 V 3 VwGO

Ferner müsste B einen Annexantrag nach § 80 V 3 VwGO stellen. Danach kann selbst nach Vollzug des rechtswidrigen Verwaltungsaktes B die Folgen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder beseitigen lassen. Beispiel: A und seine Familie sind rechtswidrig eingewiesen worden und auch schon in die Wohnung des B eingezogen. Nun möchte B, dass sie verschwinden. Man könnte sich die Frage stellen, warum dies so kompliziert ablaufen muss und B nicht einfach einen Antrag nach § 123 VwGO beantragen kann, damit die Behörde verpflichtet wird, dass sie die Familie ausweist. Das Problem ist, dass der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber wirksam ist. Dies kennt man aus den allgemeinen Lehren im Verwaltungsrecht AT. Daran würde der isolierte Antrag nach § 123 VwGO scheitern, denn der rechtswidrige, aber wirksame Verwaltungsakt begründet eine Duldungspflicht. Auch wenn ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO und § 123 VwGO im Wege der objektiven Antragshäufung gestellt würden, führt dies zu keiner Lösung. Denn dann stellt sich das Problem der Zeitgleichheit, dass die aufschiebende Wirkung zumindest für eine logische Sekunde wiederhergestellt werden sein muss, bevor die Bahn frei ist für den Antrag nach § 123 VwGO, damit keine Duldungsplicht mehr besteht. § 80 V 3 VwGO überwindet dabei das Problem der logischen Sekunde und bildet damit einen gesetzlich geregelten Fall der objektiven Antragshäufung ab.

III. Antragsbefugnis,  § 42 II VwGO analog

Zunächst müsste eine Antragsbefugnis vorliegen. Hier ist zwischen der Anfechtungs- und Vornahmesituation zu unterscheiden. Deshalb ist typischerweise erstmal die Antragsbefugnis bzgl. des Antrags nach § 80 V 1 VwGO und dann bzgl. des Annexantrages zu klären. Bei § 80 V 1 VwGO könnte B als Adressat der Einweisungsverfügung zumindest in Art. 2 I GG verletzt sein und wenn es um sein Eigentum geht, dann auch zusätzlich in Art. 14 GG. Bezüglich des Annexantrages genügen Grundrechte nicht, vielmehr bedarf es einer möglichen Anspruchsgrundlage. Hier läuft es bei der Ausweisung i.d.R. auf den (Vollzugs-)FBA hinaus. Dies ist die übliche Anspruchsgrundlage dafür, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wurde, die Folgen aber noch bestehen und der Bürger diese von der Stadt beseitigt haben möchte. Beispiel1: Die Einweisungsverfügung wurde erlassen und vollzogen. A und seine Familie sind noch in der Wohnung des B. Diese Folgen möchte B nun beseitigt haben, nachdem er den Verwaltungsakt angefochten hat. Materiell-rechtlich liegt hier die Situation eines FBA vor. Einzelheiten dann im Exkurs im Staatshaftungsrecht. Insgesamt wird hier ein enger Bezug zwischen der Anfechtungsklage und dem FBA deutlich.

IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog

Der richtige Antragsgegner ist nach § 78 I VwGO analog nach allgemeinen Regeln zu bestimmen.

V. Rechtsschutzbedürfnis

Darüber hinaus fordert § 80 V 1 VwGO, dass der Antragsteller über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt.

1. Widerspruch 

Dies setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller, bevor er den Antrag nach § 80 V 1 VwGO stellt, einen Widerspruch bei der Behörde eingelegt hat (sofern das Landesrecht dies vorsieht), denn nur so kann dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden. Allerdings stellt sich hier das Problem der Erforderlichkeit eines solchen Widerspruchs.

2. NICHT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG

Der Widerspruch darf zudem nicht offensichtlich unzulässig sein. Beispiel2: Der Widerspruch ist offenkundig verfristet.

3. KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG, § 80 II VWGO

Zuletzt darf der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung ist in § 80 II VwGO geregelt. Beispiel1: Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung angeordnet. Dann entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 II Nr. 2 VwGO.

4. VORHERIGER ANTRAG BEI DER BEHÖRDE, § 80 IV VWGO

Fraglich ist, ob es im Rahmen des § 80 V 1 VwGO erforderlich ist, zusätzlich zum Widerspruch einen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 IV VwGO zu stellen. Hiernach kann bereits bei der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, kann schon aus diesem Grund nicht vollstreckt werden. Aus einem Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO verzichtet die h. M. in allen anderen Fällen auf einen solchen Antrag.

B. Begründetheit

Bevor die Begründetheit geprüft wird, ist in der Prüfung in Gedanken zu beachten, dass die objektive Antragshäufung nach § 44 VwGO analog nicht geprüft wird, denn § 80 V 3 VwGO ist ein gesetzlich geregelter Fall der objektiven Antragshäufung und damit stets zulässig. Damit ist § 44 VwGO überflüssig.

Auch bei der Begründetheit gibt es zwei Bezugspunkte.

I. Bzgl. der Anfechtungsklage

Zunächst ist die Begründetheit bzgl. des Antrags nach § 80 V 1 VwGO durchzuprüfen. Der Antrag nach § 80 V 1 1. Fall VwGO ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an. Das bedeutet zunächst, dass nach § 80 V 1 1. Fall VwGO das private Interesse daran, dass nicht vollzogen wird, größer sein muss als dass öffentliche Interesse daran, dass vollzogen wird. Aus diesem Grund ist eine Abwägung erforderlich. Maßgeblich bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Beispiel1: Es ist die Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung zu prüfen. Hier wurde mitgeteilt, dass die Stadt fahrlässig eine freie Unterkunft übersehen hat. Dann durfte die Stadt den A und seine Familie nicht in die Wohnung des B einweisen. Die Einweisung war rechtswidrig. Das Gericht würde als Folge des erfolgreichen Antrags die Einweisungsverfügung aufheben.

II. Bzgl. des Annexantrages

Damit ist die Bahn frei für die Begründetheit des Annexantrags, § 80 V 3 VwGO. In § 80 V 3 VwGO ist dabei nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage geregelt, sondern nur die Art und Weise, wie der FBA durchgesetzt wird. In der Sache selbst ist nun der FBA zu prüfen. Einzelheiten im Staatshaftungsrecht. Insbesondere müssen ein hoheitliches Handeln, ein Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht, das Andauern des Eingriffs/der Folgen sowie die Rechtswidrigkeit des Eingriffs vorliegen. Im letzten Prüfungspunkt ist insbesondere die Duldungspflicht zu prüfen. Eigentlich begründet ein rechtswidriger Verwaltungsakt eine Duldungspflicht. Da B die Verfügung aber wirksam angefochten und damit beseitigt hat, kann er im gleichen Atemzug auch den Vollzugs-FBA durchgehen lassen. B kann somit erfolgreich den Antrag nach § 80 V 1 VwGO stellen und zeitgleich einen Annexantrag stellen, um die Eisweisungsverfügung aufzuheben und zu verlangen, dass A und seine Familie die Wohnung wieder verlassen.

 

 

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