Annexantrag, § 113 I 2 VwGO

Aufbau der Prüfung - Annexantrag, § 113 I 2 VwGO

Beispiel1: A und seine Lieben sind ohne Obdach und B hat mehrere Wohnungen, die zu Spekulationszwecken leer stehen. Dann werden A und seine Familie eingewiesen. Dabei hat aber die Stadt übersehen, dass es noch freie Obdachlosenunterkünfte gibt. Damit war die Einweisung rechtswidrig. Nun möchte B, dass A und seine Familie wieder verschwinden und wendet sich an die Behörde, dass sie die Einweisung rückgängig macht. Die Behörde weigert sich aber und nun klagt der B.

A. Zulässigkeit

Zunächst müsste die Klage des B zulässig sein.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Der Verwaltungsweg müsste eröffnet sein. Hier stellen sich in der Regel keine besonderen Probleme.

II. Statthafte Klageart

Fraglich ist, welche Klageart statthaft ist.

1. § 42 I 1. Fall VwGO

Wenn die Einweisung rechtswidrig war, dann hat B im Zweifel erst die Anfechtungsklage zu erheben, denn die Einweisungsverfügung ist zugleich ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG.

2. Annexantrag, § 113 I 2 VwGO

Wenn das Gericht nur den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt, lösen sich A und seine Familie noch nicht in Luft auf, sondern es ist vielmehr von A zusätzlich ein Annexantrag zu stellen. § 113 I 2 VwGO sieht vor, dass der Antrag ein Annex zur Anfechtungsklage ist, also nicht  selbständig ist, sondern gerade ein Annex zur Anfechtungsklage darstellt. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen und soll nun auch die Folge rückgängig gemacht werden, dann bedarf es eines Annexantrages. Man könnte sich die Frage stellen, warum dies so kompliziert ablaufen muss und B nicht einfach Leistungsklage oder Verpflichtungsklage auf Ausweisung erheben kann. Das Problem ist, dass der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber wirksam ist. Dies kennt man aus den allgemeinen Lehren im Verwaltungsrecht AT. Wenn nicht nur Anfechtungsklage, sondern auch Verpflichtungsklage erhoben werden, dann scheitert die Verpflichtungsklage in der Begründetheit daran, dass der rechtswidrige, aber wirksame Verwaltungsakt eine Duldungspflicht begründet und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Ausweisung hat.  Auch eine Anfechtungsklage und Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO führt zu keiner Lösung, wenn die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Verpflichtungsklage auf Erlass einer Ausweisungsverfügung nach Aufhebung gerichtet sind. Denn dann stellt sich das Problem der Zeitgleichheit, dass die Anfechtungsklage zumindest für eine logische Sekunde durchgegangen sein muss, bevor die Bahn frei ist für die Verpflichtungsklage, damit keine Duldungsplicht mehr besteht. § 113 I 2 VwGO überwindet dabei das Problem der logischen Sekunde und bildet damit einen gesetzlich geregelten Fall der objektiven Klagehäufung ab.

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

Ferner müssten die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Im Prinzip sind dies die der Anfechtungsklage.

1. § 42 II VwGO analog

Zunächst müsste eine Klagebefugnis vorliegen. Hier ist zwischen der Anfechtungs- und Vornahmesituation zu unterscheiden. Deshalb ist typischerweise erstmal die Klagebefugnis bzgl. der Anfechtungsklage und dann bzgl. des Annexantrages zu klären. Bei der Anfechtungsklage könnte B als Adressat der Einweisungsverfügung zumindest in Art. 2 I GG verletzt sein und wenn es um sein Eigentum geht, dann auch zusätzlich in Art. 14 GG. Bezüglich des Annexantrages genügen Grundrechte nicht, vielmehr bedarf es einer möglichen Anspruchsgrundlage. Hier läuft es bei der Ausweisung i.d.R. auf den (Vollzugs-)FBA hinaus. Dies ist die übliche Anspruchsgrundlage dafür, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wurde, die Folgen aber noch bestehen und der Bürger diese von der Stadt beseitigt haben möchte. Beispiel1: Die Einweisungsverfügung wurde erlassen und vollzogen. A und seine Familie sind noch in der Wohnung des B. Diese Folgen möchte B nun beseitigt haben, nachdem er den Verwaltungsakt angefochten hat. Materiell-rechtlich liegt hier die Situation eines FBA vor. Einzelheiten dann im Exkurs im Staatshaftungsrecht. Insgesamt wird hier ein enger Bezug zwischen der Anfechtungsklage und dem FBA deutlich.

2. §§ 68 ff. VwGO

Sofern Landesrecht es vorsieht, ist ein Vorverfahren durchzuführen.

3. § 74 I VwGO

Zudem ist die Klagefrist einzuhalten. Hier sind auch keine Besonderheiten zu beachten.

4. § 78 I VwGO

Der richtige Klagegegner ist nach § 78 I VwGO nach allgemeinen Regeln zu bestimmen.

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

Bei den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen ist insbesondere die Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach §§ 61, 62 VwGO zu prüfen.

B. Begründetheit

Bevor die Begründetheit geprüft wird, ist in der Prüfung in Gedanken zu beachten, dass die objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO nicht geprüft wird, denn § 113 I 2 VwGO ist ein gesetzlich geregelter Fall der objektiven Klagehäufung und damit stets zulässig. Damit ist § 44 VwGO überflüssig.

Auch bei der Begründetheit gibt es zwei Bezugspunkte: Die Anfechtungsklage und der Annexantrag.

I. Bzgl. der Anfechtungsklage

Zunächst ist die Begründetheit bzgl. der Anfechtungsklage durchzuprüfen. Diese ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO. Beispiel1: Es ist die Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung zu prüfen. Hier wurde mitgeteilt, dass die Stadt fahrlässig eine freie Unterkunft übersehen hat. Dann durfte die Stadt den A und seine Familie nicht in die Wohnung des B einweisen. Das Gericht würde als Folge der erfolgreichen Anfechtungsklage die Einweisungsverfügung aufheben.

II. Bzgl. des Annexantrages

Damit ist die Bahn frei für die Begründetheit des Annexantrags, § 113 I 2 VwGO. In § 113 I 2 VwGO ist nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage geregelt, sondern nur die Art und Weise, wie der FBA durchgesetzt wird. In der Sache selbst ist nun der FBA zu prüfen. Einzelheiten im Staatshaftungsrecht. Insbesondere müssen ein hoheitliches Handeln, ein Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht, das Andauern des Eingriffs/der Folgen sowie die Rechtswidrigkeit des Eingriffs vorliegen. Im letzten Prüfungspunkt ist insbesondere die Duldungspflicht zu prüfen. Eigentlich begründet ein rechtswidriger Verwaltungsakt eine Duldungspflicht. Da B die Verfügung aber wirksam angefochten und damit beseitigt hat, kann er im gleichen Atemzug auch den Vollzugs-FBA durchgehen lassen. B kann somit erfolgreich Anfechtungsklage erheben und zeitgleich einen Annexantrag stellen, um die Eisweisungsverfügung aufzuheben und zu verlangen, dass A und seine Familie die Wohnung wieder verlassen.

 

 

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