Anklageschrift

Überblick - Anklageschrift

Dieser Exkurs behandelt die Anklageschrift. Die Anklageschrift stellt den praktischen Teil der Anklageklausur dar.

1. Anklageschrift

Die Anklageschrift wird auch als solche in der Überschrift bezeichnet.

2. Staatsanwaltschaft, Ort, Aktenzeichen

Darunter steht linksbündig die Staatsanwaltschaft mit Ortsbezeichnung und anschließend das Aktenzeichen.

3. Ort, Datum

Rechtsbündig auf selber Höhe steht der Ort und das Datum. Beispiel: Hamburg, 25.09.2014.

4. Angaben über den Beschuldigten

Sodann wird linksbündig einige Zeilen tiefer die Person mit Berufsbezeichnung, Vorname und Name, Adresse, Geburtsdatum etc. vorgestellt, vgl. § 200 I 1 StPO sowie Nr. 110 der RiStBV (Richtlinien zum Straf- und Bußverfahren).

5. Gegebenfalls "Haft"

Unter dem Datum kann gegebenenfalls etwas zur Haft anzumerken sein („Haft“). Der Haftprüfungstermin ist gemäß § 121 StPO zu vermerken. Beispiel: „Haftprüfungstermin, § 121 StPO, am: (Datum).“

6. Einleitung

Linksbündig erfolgt sodann die Formulierung der Einleitung des Anklagesatzes: „wird angeklagt/ werden angeklagt“.

Hierauf folgt bei mehreren Beschuldigten derjenige, der die Zuständigkeit des Gerichts begründet. Beispiele: Wird einem Beschuldigten ein Mord, dem anderen ein Diebstahl vorgeworfen, so wird derjenige, dem der Mord vorgeworfen wird, zuerst genannt, da er die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Werden ein Jugendlicher und ein Erwachsener angeklagt, ist der Jugendliche zuerst zu nennen. In allen anderen Fällen wird der ältere Beschuldigte zuerst genannt. Es folgen eine Zeile tiefer Ort und Datum der Tat/en. Formulierungsbeispiel: „wird angeklagt in Hamburg am 30.05.2015“. Gegebenenfalls ist an dieser Stelle auch auf § 154a StPO einzugehen: „wird unter Beschränkung gemäß § 154a in (Ort) am (Datum) angeklagt“. Gibt es mehrere Orte so sollten diese genannt werden. Allerdings darf die Ortsnennung nicht zur Unübersichtlichkeit führen. Bei mehr als drei Tatorten sollte derjenige genannt werden, auf welchem der Schwerpunkt lieg. Gleiches gilt für das Datum. Anstatt eines konkreten Datums kann auch ein Zeitraum angegeben werden.

7. Abstrakter Anklagesatz

Hierauf folgen das Kernstück der Anklageschrift: der abstrakte Anklagesatz und der konkrete Anklagesatz. Zunächst wird der abstrakte Anklagesatz formuliert. Beispiele für abstrakte Anklagesätze können einem gesonderten Exkurs entnommen werden. Die Gliederung hat in einer zwingenden Reihenfolge zu erfolgen. Bei mehreren Beschuldigten wird mit römischen Ziffern gegliedert („I., II.“). Liegen mehrere Handlungen i.S.d. § 53 StGB vor, werden diese mit arabischen Ziffern gegliedert. Bei Tateinheit werden kleine Buchstaben mit Klammer verwendet.

8. Überleitung

Auf den abstrakten Anklagesatz folgt die Überleitung zum konkreten Anklagesatz. Dies kann durch die Formulierung „indem er/sie“ geschehen. Dies ist insbesondere in den norddeutschen Bundesländern üblich. Eine Alternative lautet: „dem Beschuldigen/der Beschuldigten wird zur Last gelegt“. In einigen Bundesländern wird diese Überleitung auch weggelassen.

9. Konkreter Anklagesatz

Im konkreten Anklagesatz wird dann der Sachverhalt präsentiert, der den im abstrakten Anklagesatz dargestellten Taten zugrunde liegt. Dies muss genau wie möglich geschehen und beinhaltet beispielsweise den genauen Ort, die Uhrzeit sowie sämtliche Beschreibungen, die den objektiven und subjektiven Teil der Tat ausmachen. Es ist bei einem Diebstahl beispielsweise zu schildern, dass sich der Beschuldigte in eine Wohnung begeben, einen bestimmten Gegenstand an sich genommen hat, mit dem Gegenstand die Wohnung verlassen hat und den Gegenstand auch nicht zurückbringen wollte.

10. Verletzte Strafvorschriften (BT aufsteigend, AT aufsteigend)

Unterhalb des konkreten Anklagesatz werden die verletzten Strafvorschriften in einer zwingenden Reihenfolge genannt. Zunächst werden die Vorschriften nummerisch aufsteigend aus dem besonderen Teil und dann aus dem allgemeinen Teil aufgeführt. Dabei werden zuerst Strafvorschriften aus dem StGB und dann solche außerhalb des StGB genannt. Liegt zum Beispiel ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft mit einem Betrug durch Unterlassen in Tatmehrheit vor, würde die Normenkette wie folgt lauten: §§ 242, 263, 13, 25 I 2. Fall, 53 StGB.

11. Gegebenenfalls Hinweis auf Strafantrag, besonderes öffentliches Interesse

Unterhalb dieser Normenkette folgt gegebenenfalls ein Hinweis auf einen Strafantrag oder das besondere öffentliche Interesse. Formulierungsbeispiel: Der gemäß § 123 StGB zu stellende Strafantrag ist gestellt worden.“

12. Beweismittel

Anschließend sind die Beweismittel aufzulisten. Dies geschieht unter der linksbündig und unterstrichen dargestellten Überschrift „Beweismittel“. Begonnen wird unter „I.“ mit der Äußerung des Beschuldigten. Dies geschieht dann, wenn der Beschuldigte alles einräumt. Tut er dies vor einem Richter, nennt es sich „Geständnis“. Geschieht dies vor der Polizei, wird es „geständige Einlassung“ genannt. Bei teilweiser Einräumung heißt es dann „Teilgeständnis“. Sagt der Beschuldigte nur etwas, ohne zu gestehen oder sich geständig einzulassen, nennt man dies „Einlassung“. Sagt der Beschuldigte nichts, so wird dieser Punkt weggelassen. Dann kann jedoch vor den Beweismitteln der Satz aufgenommen werden, dass rechtliches Gehör angeboten wurde. Als nächstes Beweismittel folgen unter „II.“ die Zeugen. Hierbei werden nur die Zeugen genannt, die zum Sachverhalt Entscheidendes beitragen können. Mittlerweile geht die Tendenz dahin, nicht die ladungsfähige Anschrift zu nennen, sondern nur auf die Blattzahl der Akten zu verweisen, aus der sich die Adresse des Zeugen ergibt. Unter „III.“ folgt sodann der Sachverständige. Die Urkunden werden unter „IV.“ genannt. Zuletzt werden Augenscheinsobjekte unter „V.“ aufgeführt. Dies sind die abschließend zugelassenen Beweismittel der StPO.

(13. Wesentliche Ergebnisse der Ermittlungen)

Gegebenenfalls erfolgt unterhalb der Beweismittel die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen. Meist wird dieses jedoch nach dem Bearbeitervermerk nicht zu fertigen sein. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werden unter „I.“ die Angaben zur Person und unter „II.“ die Angaben zur Sache gemacht.

14. Anträge

Schließlich sind die Anträge zu stellen. Hierbei ist der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens stets zu stellen. Formulierungsbeispiel: „Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem (Gerichtsbezeichnung, Beispiel: Amtsgerichtsgericht - Strafrichter -) in (Ort) zu eröffnen. Je nach Bundesland können an dieser Stelle auch weitere Anträge gestellt werden. Beispiele: Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Antrag auf Bestellung eines Verteidigers. Einzige Ausnahme ist der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Hintergrund dessen ist, dass dem Beschuldigten die Anklage zugestellt wird. Erfährt der Beschuldigte dann aus dieser Anklageschrift, dass ein Haftbefehl gegen ihn beantragt wurde, wird er sich womöglich absetzen.

15. Unterschrift

Zuletzt wird die Anklageschrift durch die Unterschrift des Staatsanwaltschaft abgeschlossen.

 

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