Anfechtung von Willenserklärungen
Anfechtung von Willenserklärungen
Das Anfechtungsrecht lässt sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen: die Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB) und die Anfechtung wegen unzulässiger Willensbeeinflussung (§ 123 BGB). Für beide gelten gemeinsame Grundlagen. Die Prüfung beginnt immer mit der Vorschrift des § 142 I BGB. Danach gilt, sofern eine Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB) und ein Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) vorliegen, das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an (ex tunc) nichtig.1 Die Anfechtung ist also eine – nach h. M. rechtshindernde – Einwendung. Alles soll so sein, wie es vor Abgabe der fehlerbehafteten Erklärung war.2
Gegenstand der Anfechtung ist die einzelne Willenserklärung.3 Deren rückwirkende Beseitigung hat dann allerdings auch die Hinfälligkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Auch nichtige Willenserklärungen können nach der sog. „Kipp´schen Lehre von der Doppelwirkung im Recht“ angefochten werden.4 Eine bereits durch Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) nichtige (§ 142 I BGB) Willenserklärung kann beispielsweise noch einmal wegen unzulässiger Willensbeeinflussung (§ 123 BGB) angefochten werden, um die Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB zu vermeiden.5
Ist ein Rechtsgeschäft teilbar und bezieht sich der Willensmangel des Erklärenden nur auf einen Teil dieses Rechtsgeschäfts, kann die Anfechtung auf den fehlerbehafteten Teil der Erklärung beschränkt werden. Das Rechtsgeschäft ist dann teilnichtig.6 Die Teilnichtigkeit führt nach § 139 BGB allerdings zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. § 139 BGB statuiert die Vermutung, dass die Parteien das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen hätten.7
Bei der Prüfung, ob ein zur Anfechtung berechtigender Willensmangel vorliegt, ist zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen.8 Regelmäßig wird der Willensmangel, insbesondere ein Irrtum, nur für die Abgabe der das schuldrechtliche oder das dingliche Rechtsgeschäft betreffenden Willenserklärung kausal; dann kann auch nur das mangelbehaftete Rechtsgeschäft durch Anfechtung beseitigt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unter demselben Fehler leiden (Fehleridentität) und deshalb gleichermaßen angefochten werden können.
Ist nur das Verpflichtungsgeschäft anfechtbar, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB9 zurückzugewähren. Hierbei handelt es sich um obligatorische Ansprüche, die in der Insolvenz des Rückgewährschuldners i.d.R. nur als einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) quotal zu befriedigen sind. Ist hingegen (auch) das Erfüllungsgeschäft anfechtbar, kann das Geleistete (auch) nach § 985 BGB zurückverlangt werden; hierbei handelt es sich um einen dinglichen Anspruch, der in der Insolvenz des Rückgewährschuldners zur Aussonderung (§ 47 InsO) berechtigt.
Im Gutachten ist im Obersatz auf die Rechtsfolge des § 142 I BGB (rückwirkende Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung und damit des angefochtenen Rechtsgeschäfts) abzustellen und sodann in folgenden Schritten zu prüfen:
1. Anwendbarkeit der §§ 119 ff. BGB
2. Anfechtungsgrund, §§ 119, 120, 123 BGB
3. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
4. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
5. Kein Ausschluss der Anfechtung
Anwendbarkeit der §§ 119 ff. BGB
Die allgemeinen Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB finden nur Anwendung, soweit sie nicht durch Spezialvorschriften verdrängt bzw. modifiziert sind.
Beispiele: §§ 1314 II Nr. 2 – 4 BGB (Eheschließung), §§ 1600 ff. BGB (Anerkenntnis der Vaterschaft), §§ 1949, 1954 ff. BGB (Erbschaftsannahme und -ausschlagung). Bei gemeinsamen Fehlvorstellungen der Parteien sind die §§ 119 ff. BGB durch § 313 BGB verdrängt. Soweit die Sachmängelhaftung aus §§ 434 ff., 633 ff., 536 ff. BGB eingreift, schließt dies eine Anfechtung gemäß § 119 II BGB – nicht nach § 119 I BGB bzw. § 123 BGB – aus.
Bestimmte bereits in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse können durch Anfechtung grundsätzlich nicht rückwirkend (ex tunc), sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beseitigt werden, weil eine Rückabwicklung praktisch schwierig oder gar unmöglich wäre. Beispiele: Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge.10
Anfechtungsgrund, §§ 119, 120, 123 BGB
Das Gesetz unterscheidet grundlegend zwischen der Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB) und der Anfechtung wegen unzulässiger Willensbeeinflussung (§ 123 BGB).
Eine Anfechtung wegen Irrtums kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Wille und Erklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unbewusst11 auseinanderfallen. Ein Irrtum bereits im Stadium der Willensbildung (sog. Motivirrtum) ist grundsätzlich unbeachtlich; von diesem Grundsatz weicht das Gesetz nur in den §§ 119 II, 123 I Alt. 1 BGB ab.12 § 119 I BGB betrifft mit seinen beiden Varianten (Inhalts- und Erklärungsirrtum) Fälle, in denen der objektive Erklärungsgehalt irrtumsbedingt vom Willen des Erklärenden abweicht. § 119 II BGB betrifft demgegenüber einen Fall, in dem die Willenserklärung auf einer Fehlvorstellung von der Wirklichkeit beruht („Realitätsirrtum“); § 119 II BGB lässt die Anfechtung ausnahmsweise zu, wenn die Erklärung in einem zentralen Punkt auf einem unzutreffenden Beweggrund beruht („beachtlicher Motivirrtum“).13 § 120 BGB stellt die durch einen Dritten unrichtig übermittelte Willenserklärung einer irrtümlich abgegebenen Willenserklärung (§ 119 I Alt. 2 BGB) gleich. In den beiden Fällen des § 123 BGB – arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung – ist die Erklärung anfechtbar, weil der erklärte Geschäftswille aufgrund unzulässiger Willensbeeinflussung – Täuschung oder Drohung – gebildet wurde und eine derart manipulierte Erklärung dem Erklärenden nicht mehr verantwortlich zugerechnet soll. 14
Hat der Erklärende seine Willenserklärung nach §§ 119, 120 BGB (nicht: § 123 BGB!) angefochten, muss er gemäß § 122 I BGB dem Anfechtungsgegner dessen Vertrauensschaden ersetzen.15
Der Anfechtende muss dann denjenigen Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der Anfechtungsgegner nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte (negatives Interesse).16 Das gilt selbst dann, wenn den Anfechtenden kein Verschulden an seinem Irrtum trifft. § 122 I BGB regelt eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht. Der Umfang des ersatzfähigen Schadens ist allerdings der Höhe nach durch das Erfüllungsinteresse (= positives Interesse) begrenzt. Dies ist der Zustand, der bestehen würde, wenn die Erklärung gültig gewesen wäre. Danach wäre der Anspruchsteller so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag wie vereinbart erfüllt worden wäre. Der Anfechtungsgegner soll durch die Anfechtung nicht bessergestellt werden, als er stünde, wenn das Rechtsgeschäft ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Die Schadensersatzpflicht nach § 122 I BGB ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsgegner auf die Gültigkeit der Erklärung nicht vertrauen durfte. Dies ist der Fall, wenn er die Anfechtbarkeit positiv kannte (§ 122 II Alt. 1 BGB) oder kennen musste (§ 122 II Alt. 2 BGB).17
Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und ein einseitiges Rechtsgeschäft.18 Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Wer der richtige Anfechtungsgegner ist, bestimmt § 143 II BGB.
Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Das Wort „anfechten“ muss dabei nicht gebraucht werden. Erforderlich ist nur, dass sich eindeutig der Wille ergibt, die Willenserklärung und damit das Rechtsgeschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen.19 Bei der Stellvertretung treffen die Rechtsfolgen nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen (§ 164 I 1 BGB). Deshalb ist der Vertretene Anfechtungsberechtigter bzw. Anfechtungsgegner. Die Anfechtung ist formlos möglich, auch wenn das angefochtene Rechtsgeschäft formbedürftig war.20
Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
In den Fällen der §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 I 1 BGB).
Für eine „Kenntnis von dem Anfechtungsgrund“ genügt die Kenntnis der Tatsachen, aus denen das Anfechtungsrecht folgt; Kenntnis des Anfechtungsrechts selbst und der Erforderlichkeit einer Anfechtung ist nicht erforderlich, aber im Rahmen der Unverzüglichkeit relevant.21 Ab dieser Tatsachenkenntnis darf der Anfechtungsberechtigte mit der Anfechtung nicht länger warten, als die verkehrserforderliche Sorgfalt erlaubt (§ 276 II BGB). Zur Fristwahrung unter Abwesenden genügt die rechtzeitige Absendung der Anfechtungserklärung (§ 121 I 2 BGB). Dies stellt eine Ausnahme von der Regel des § 130 I 1 BGB dar, nach der eine empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang wirksam wird und es deshalb auch für die Rechtzeitigkeit der Erklärung auf ihren Zugang ankommt.22 § 121 I 2 BGB ändert aber nichts daran, dass die Anfechtungserklärung zugehen muss, um wirksam zu werden. Geht sie verloren, fehlt es am Zugang der Anfechtungserklärung.23 Lediglich das Verzögerungsrisiko wird auf den Anfechtungsgegner verlagert.
Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 BGB kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 I BGB).
Im Falle der arglistigen Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 123 II 1 Hs. 1 BGB). Die Entdeckung der Täuschung setzt Kenntnis der das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen voraus.24 Im Falle der Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 123 II 1 Hs. 2 BGB). Maßgeblich ist insoweit das subjektive Empfinden des Anfechtungsberechtigten. Anders als nach § 121 I 2 BGB kommt es für die Fristwahrung im Rahmen des § 124 BGB auf den rechtzeitigen Zugang der Anfechtungserklärung an.
Mit Ablauf der jeweiligen Frist erlischt das Anfechtungsrecht.25 Die Anfechtung ist zudem in allen Fällen der §§ 119, 120, 123 BGB ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (absolute Ausschlussfristen der §§ 121 II, 124 III BGB).
Kein Ausschluss der Anfechtung
Trotz Vorliegens eines Anfechtungsgrundes kann die Anfechtung ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall bei einem vorherigen vertraglichen Verzicht, einer Bestätigung (§ 144 BGB), Verwirkung oder auch allgemein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).26
Die Bestätigung nach § 144 I BGB ist eine formfreie (§ 144 II BGB), nach wohl h. M. nicht empfangsbedürftige27 Willenserklärung, in der ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck kommt, dass der Anfechtungsberechtigte in dem Bewusstsein der (möglichen) Anfechtbarkeit an dem anfechtbaren Rechtsgeschäft festhalten will.28
Der Erklärende handelt insbesondere dann treuwidrig, wenn er die Erklärung nicht wenigstens in dem von ihm gemeinten Sinn gegen sich gelten lässt.29 Da die Anfechtung den Irrenden nur vor den Folgen seines Irrtums bewahren, ihm jedoch in Bezug auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft keine Reuerecht einräumen soll,30 kann sich der Anfechtende auf die Rechtsfolge der rückwirkenden Nichtigkeit seiner Erklärung (§ 142 I BGB) dann nicht berufen, wenn der Geschäftspartner den Vertrag mit dem eigentlich gewollten Inhalt akzeptiert. Der Irrende soll durch seine Anfechtung nicht bessergestellt werden, als er im Falle irrtumsfreier Äußerung seines Geschäftswillens stünde.
Beispiel: A verschreibt sich und bietet B die Folgen 1 – 100 seiner Die drei ???-Kassettensammlung zum Preis von „30,00 €“ an. Tatsächlich meinte er „300,00 €“. Nachdem B das Angebot angenommen und dem A 30,00 € überwiesen hatte, fiel A sein Schreibfehler auf. Unter Hinweis auf diesen Umstand focht A seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wegen Erklärungsirrtum gemäß § 119 I Alt. 2 BGB an. Dies auch, weil er den Verkauf der geliebten Kassetten mittlerweile unabhängig vom Preis bereut. Akzeptiert der B sofort den Kaufpreis von 300,00 €, könnte sich A gemäß § 242 BGB nicht (mehr) auf die Nichtigkeit des Kaufvertrag nach § 142 I BGB berufen, weil die Anfechtung ihn dann nicht nur von den Folgen seines Irrtums befreien, sondern ihm ein (nachträgliches) Reuerecht gewähren würde. Dies widerspräche dem Regelungszweck der §§ 119 ff., 142 BGB.
- Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 223.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 132.
- Erman/Arnold, BGB, 6. Aufl. 2020, § 142 Rn. 4; Neuner, BGB AT, 13. Aufl. 2023, § 41 Rn. 141; Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 223; a. A. (Anfechtung des Rechtsgeschäfts) Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 9.
- Theodor Kipp, Über Doppelwirkungen im Recht, insbesondere über die Konkurrenz von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, Festschrift der Berliner Juristischen Fakultät für Ferdinand von Martitz, Berlin 1911, S. 211 – 233; diese Theorie ist durch den BGH bestätigt worden (BGH, Urt. v. 25.11.2009 – VIII ZR 318/08, Rn. 16 ff. – zum Widerruf eines unwirksamen Vertrages; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.05.2016 – V ZR 265/14, Rn. 23).
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 59.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 72.
- Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 12 Rn. 1.
- Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 64 f.
- Wegen der Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) ist Anspruchsgrundlage für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des angefochtenen Verpflichtungsgeschäfts nach h. M. nicht § 812 I 2 Alt. 1 BGB (späterer Wegfall des Rechtsgrundes), sondern § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 11).
- Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 11.
- Bei einem bewussten Auseinanderfallen von Willen und Erklärung sind die §§ 116 – 118 BGB anwendbar.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 62 f.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2022, § 119 Rn. 1.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 139.
- Hier und zum Folgenden: Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 226.
- Willems, JuS 2015, 586, 587.
- Siehe hierzu den Fall: „Teure Tennisbälle“.
- Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 66 – 68.
- BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 29; BGH, Urt. v. 07.06.1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 331 f.
- Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 2.
- Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 3.
- Hier und zum Folgenden: Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 4.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2022, § 121 Rn. 3. Dies belegt, dass es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.
- Hier und zum Folgenden: Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 5.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2022, § 121 Rn. 1 und § 124 Rn. 3.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2022, § 142 Rn. 4.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2022, § 144 Rn. 2.
- BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 192/08, Rn. 37.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 133.
- Faust, BGB AT, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 12.