Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB
I. Ggf. Zulässigkeit
- Nicht: Realakte
- Problem: Anfechtungsgegenstand bei einer bereits ausgeübten Innenvollmacht
- aA: Anfechtung des Vertretergeschäfts; Arg.: Sinn und Zweck der Anfechtung
- hM: Anfechtung der Vollmachtserteilung; Arg.: Wortlaut des § 143 III BGB
II. Anfechtungsgrund
1. Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall
- Der Erklärende irrt über die Bedeutung seiner Erklärung („Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.“).
- Beispiel: Der Erklärende sagt „Sartorius“ und hält diesen für eine zivilrechtliche Gesetzessammlung
2. Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB
- Der Erklärende irrt bei der Erklärungshandlung („Der Erklärende weiß bereits nicht, was er sagt.“).
- Beispiel: Vertippen, Verschreiben, Versprechen
3. Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
- Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache oder Person auf Dauer anhaften.
- Nicht: Preis, Wert, Schwangerschaft
4. Übermittlungsirrtum, § 120 BGB
5. Arglistige Täuschung, § 123 I 1. Fall BGB
a) Täuschung
- Hervorrufen einer Fehlvorstellung über Tatsachen.
b) Arglist
- Arglist bedeutet Vorsatz.
c) Widerrechtlichkeit
- Das Merkmal der Widerrechtlichkeit bezieht sich auch auf die arglistige Täuschung. Eine Täuschung kann also auch gerechtfertigt sein.
- Beispiel: Lüge auf eine unzulässige Frage nach der Schwangerschaft.
d) Kein Ausschluss, § 123 II BGB
- „Dritter“ im Sinne des § 123 II 1 BGB ist nicht, wer „im Lager“ des anderen steht.
6. Widerrechtliche Drohung, § 123 I 2. Fall BGB
III. Anfechtungserklärung
1. Anfechtungsgegner, § 143 BGB
- Problem: Anfechtungsgegner bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht
- aA: Vertreter; Arg.: § 143 III BGB
- hM: Dritter; Arg.: Schutz des Vertretenen wegen §§ 122, 179 BGB
2. Anfechtungsfrist, § 121, 124 BGB
IV. Ggf. kein Ausschluss
- Beispiel: Bestätigung, § 144 BGB
V. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc, § 142 I BGB
- Die Anfechtung wird daher zum Teil auch bei "Anspruch entstanden“, und nicht erst bei "Anspruch nicht erloschen“ geprüft.
- Beachte auch bzgl. der Bösgläubigkeit § 142 II BGB.
- Beachte: Sonderregeln im Erbrecht, §§ 2078 ff. BGB.