(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Der Anspruch aus Amtshaftung folgt aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Anspruch aus Amtshaftung ist eine staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlage, die auf Geld gerichtet ist und ein rechtswidriges staatliches Verhalten zum Gegenstand hat. Beispiel: A wird Adressat einer rechtswidrigen Abrissverfügung. Das Haus des A wird abgerissen. A möchte daher Schadensersatz vom Staat.
Der Anspruch aus Amtshaftung hat drei Voraussetzungen.
Zunächst verlangt die Amtshaftung das Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Handelnder i.S.d. Amtshaftungsanspruchs ist der sogenannte Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne. Dieser Beamtenbegriff ist weiter als der des Beamtenrechts. Erfasst sind neben dem Beamten im beamtenrechtlichen Sinne auch weitere Personen.
Das Amt ist öffentlich, wenn dem Verhalten öffentlich-rechtliche Vorschriften zugrunde liegen, also Vorschriften, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Vorliegend hat ein Beamter die Abrissverfügung erlassen und auf Grundlage der Landesbauordnung gehandelt. Dies sind Vorschriften, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten, Abrissverfügungen zu erlassen.
In Ausübung meint, dass die Verletzung nicht nur bei Gelegenheit passieren darf. Beispiel: A ist Beamter und begibt sich zum Ortsbesichtigungstermin. Auf dem Weg dorthin fällt A ein, dass ein Kumpel ganz in der Nähe wohnt, sodass er einen Abstecher macht. Bei diesem Abstecher gerät A fahrlässig auf die gegnerische Fahrbahn und verletzt B. B möchte Schadensersatz gegen den Hoheitsträger geltend machen, für den A tätig geworden ist. A ist zwar Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne und war auch im Rahmen eines öffentlichen Amtes unterwegs. Er hat jedoch nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit eine Pflichtverletzung begangen.
Ferner setzt der Anspruch aus Amtshaftung die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht voraus.
Amtspflichten sind alle Pflichten, die der Beamte in Bezug auf seine Dienstausübung hat.
Eine Amtspflicht ist ferner drittbezogen, wenn sie nicht nur den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern auch den Schutz des Einzelnen. Zu diesen drittbezogenen Amtspflichtverletzungen zählt insbesondere die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln. Schlimmstenfalls muss an dieser Stelle inzidenter die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geprüft werden. Üblicherweise liegt hier der Schwerpunkt der Bearbeitung.
Zuletzt fordert die Amtshaftung ein Verschulden. Hier gilt § 276 BGB. Der Beamte haftet mithin für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit. Maßstab im Rahmen der Amtshaftung ist der gewissenhafte und besonnene Beamte. Der besonnene Beamte kennt das Gesetz und die Rechtsprechung hierzu. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die Entscheidung des Beamten später durch ein kollegial besetztes Gericht bestätigt wird, auch dann nicht, wenn die letzte Instanz dies doch anders sieht. Fallbeispiel: A klagt gegen die Abrissverfügung. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, da es die Einschätzung des Beamten teilt. A geht dann vor das Oberverwaltungsgericht, dass die Einschätzung des A teilt. Es kann dann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, dass er die Sache so gesehen hat, wie es später mehrere Richter gesehen haben.
Rechtsfolge des Anspruchs aus Amtshaftung ist Schadensersatz nach allgemeinen Regeln, vgl. §§ 249 ff. BGB. Bei der Amtshaftung ist § 249 I BGB allerdings nicht erfasst. Dies betrifft die sogenannte Naturalrestitution. Der Anspruch aus Amtshaftung ist immer auf Geld gerichtet. Das hat historische Gründe. Ursprünglich haftete der Beamte persönlich, § 839 BGB. Im Grundgesetz hat man später über Art. 34 GG die Haftung des Beamten auf den Staat übergeleitet. Häufig konnte der Beamte das Geschehene nicht korrigieren, ohne bei der eigenen oder einer anderen Behörde einzubrechen, Unterlagen zu stehlen und Verfügungen zu erlassen. Von Anfang an war der Anspruch aus Amtshaftung auf Geld gerichtet. Dies hat sich mit der Verfassung von Art. 34 GG nicht geändert. Im Rahmen der Amtshaftung ist auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB erfasst. Dies ist auch angemessen, da der Anspruch aus Amtshaftung eine verschuldensabhängige Haftung regelt.
Schließlich darf der Anspruch aus Amtshaftung nicht ausgeschlossen sein. Hier regelt § 839 BGB besondere Ausschlussgründe, die in einem gesonderten Exkurs erläutert werden.
Hinsichtlich des Rechtswegs ist anzumerken, dass die ordentlichen Gerichte, also die Zivilgerichte für den Anspruch aus Amtshaftung zuständig sind. Das ergibt sich aus Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 II VwGO. Hier sind streitwertunabhängig die Landgerichte zuständig. Dies folgt aus § 71 II Nr. 2 GVG.