Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG

Aufbau der Prüfung - Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG

Der Anspruch aus Amtshaftung folgt aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Anspruch aus Amtshaftung ist eine staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlage, die auf Geld gerichtet ist und ein rechtswidriges staatliches Verhalten zum Gegenstand hat. Beispiel: A wird Adressat einer rechtswidrigen Abrissverfügung. Das Haus des A wird abgerissen. A möchte daher Schadensersatz vom Staat. 

A. Voraussetzungen

Der Anspruch aus Amtshaftung hat drei Voraussetzungen.

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

Zunächst verlangt die Amtshaftung das Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

1. Handelnder

Handelnder i.S.d. Amtshaftungsanspruchs ist der sogenannte Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne. Dieser Beamtenbegriff ist weiter als der des Beamtenrechts. Erfasst sind neben dem Beamten im beamtenrechtlichen Sinne auch weitere Personen.

2. Öffentliches Amt

Das Amt ist öffentlich, wenn dem Verhalten  öffentlich-rechtliche Vorschriften zugrunde liegen, also Vorschriften, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Vorliegend hat ein Beamter die Abrissverfügung erlassen und auf Grundlage der Landesbauordnung gehandelt. Dies sind Vorschriften, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten, Abrissverfügungen zu erlassen.

3. In Ausübung

In Ausübung meint, dass die Verletzung nicht nur bei Gelegenheit passieren darf. Beispiel: A ist Beamter und begibt sich zum Ortsbesichtigungstermin. Auf dem Weg dorthin fällt A ein, dass ein Kumpel ganz in der Nähe wohnt, sodass er einen Abstecher macht. Bei diesem Abstecher gerät A fahrlässig auf die gegnerische Fahrbahn und verletzt B. B möchte Schadensersatz gegen den Hoheitsträger geltend machen, für den A tätig geworden ist. A ist zwar Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne und war auch im Rahmen eines öffentlichen Amtes unterwegs. Er hat jedoch nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit eine Pflichtverletzung begangen. 

II. Verletzung drittbezogener Amtspflicht

Ferner setzt der Anspruch aus Amtshaftung die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht voraus.

1. Amtspflichtverletzung

Amtspflichten sind alle Pflichten, die der Beamte in Bezug auf seine Dienstausübung hat.

2. Drittbezogenheit

Eine Amtspflicht ist ferner drittbezogen, wenn sie nicht nur den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern auch den Schutz des Einzelnen. Zu diesen drittbezogenen Amtspflichtverletzungen zählt insbesondere die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln. Schlimmstenfalls muss an dieser Stelle inzidenter die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geprüft werden. Üblicherweise liegt hier der Schwerpunkt der Bearbeitung. 

III. Verschulden, § 276 BGB

Zuletzt fordert die Amtshaftung ein Verschulden. Hier gilt § 276 BGB. Der Beamte haftet mithin für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit. Maßstab im Rahmen der Amtshaftung ist der gewissenhafte und besonnene Beamte. Der besonnene Beamte kennt das Gesetz und die Rechtsprechung hierzu. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die Entscheidung des Beamten später durch ein kollegial besetztes Gericht bestätigt wird, auch dann nicht, wenn die letzte Instanz dies doch anders sieht. Fallbeispiel: A klagt gegen die Abrissverfügung. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, da es die Einschätzung des Beamten teilt. A geht dann vor das Oberverwaltungsgericht, dass die Einschätzung des A teilt. Es kann dann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, dass er die Sache so gesehen hat, wie es später mehrere Richter gesehen haben. 

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

Rechtsfolge des Anspruchs aus Amtshaftung ist Schadensersatz nach allgemeinen Regeln, vgl. §§ 249 ff. BGB. Bei der Amtshaftung ist § 249 I BGB allerdings nicht erfasst. Dies betrifft die sogenannte Naturalrestitution. Der Anspruch aus Amtshaftung ist immer auf Geld gerichtet. Das hat historische Gründe. Ursprünglich haftete der Beamte persönlich, § 839 BGB. Im Grundgesetz hat man später über Art. 34 GG die Haftung des Beamten auf den Staat übergeleitet. Häufig konnte der Beamte das Geschehene nicht korrigieren, ohne bei der eigenen oder einer anderen Behörde einzubrechen, Unterlagen zu stehlen und Verfügungen zu erlassen. Von Anfang an war der Anspruch aus Amtshaftung auf Geld gerichtet. Dies hat sich mit der Verfassung von Art. 34 GG nicht geändert. Im Rahmen der Amtshaftung ist auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB erfasst. Dies ist auch angemessen, da der Anspruch aus Amtshaftung eine verschuldensabhängige Haftung regelt.

C. Kein Ausschluss

Schließlich darf der Anspruch aus Amtshaftung nicht ausgeschlossen sein. Hier regelt § 839 BGB besondere Ausschlussgründe, die in einem gesonderten Exkurs erläutert werden. 

D. Rechtsweg

Hinsichtlich des Rechtswegs ist anzumerken, dass die ordentlichen Gerichte, also die Zivilgerichte für den Anspruch aus Amtshaftung zuständig sind. Das ergibt sich aus Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 II VwGO. Hier sind streitwertunabhängig die Landgerichte zuständig. Dies folgt aus § 71 II Nr. 2 GVG.

 

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