Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG

1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht

Prüfungsschema: Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG

 

A. Voraussetzungen

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

1. Handelnder (Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne)

  • Beamter im beamtenrechtlichen Sinne
  • Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst; Beispiel: Rechtsreferendar
  • Beliehene (selbständig); Beispiel: Amtsarzt
  • Verwaltungshelfer (unselbständig); Beispiel: Abschleppunternehmer

2. Öffentliches Amt

  • Richtet sich nach der streitentscheidenden Norm oder sonstigen Kriterien, wie z.B. öffentlichrechtlicher Sachzusammenhang

3. In Ausübung

  • Nicht nur bei Gelegenheit

II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

1. Amtspflichtverletzung

  • Alle Pflichten, die der Beamte in Bezug auf seine Dienstausübung hat

2. Drittbezogenheit

  • Die Pflicht muss gerade auch den Schutz Dritter bezwecken. Beispiel: Pflicht des Beamten zum rechtmäßigen Handeln. (Prüfen!)

III. Verschulden, § 276 BGB

  • Keine Fahrlässigkeit, wenn die Entscheidung des Beamten später durch ein kollegial besetztes Gericht bestätigt wird.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff BGB

  • Keine Naturalrestitution, § 249 I BGB; Arg.: historische Gründe
  • Auch entgangener Gewinn, § 252 BGB

C. Kein Ausschluss

I. Spezialgesetz

  • Beispiel: BNotO

II. Verweisungsprivileg, § 839 I 2 BGB

  • Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann der Hoheitsträger nur dann in Anspruch genommen werden, wenn kein anderer aus demselben Lebenssachverhalt haftet.
  • Problem: Teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB
  • Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst verdient; Beispiel: eigene Unfallversicherung des Geschädigten würde einstehen
  • Straßenverkehrsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Beispiel: Beamter verursacht Verkehrsunfall mit Privatfahrzeug, das er auf dienstliche Anordnung hin für dienstliche Zwecke einsetzt

III. Richterprivileg, § 839 II BGB

  • Der Hoheitsträger haftet nur, wenn der Richter durch sein Urteil eine Straftat begeht. Beispiel: Rechtsbeugung, § 339 StGB
  • Ein einfaches Fehlurteil reicht nicht aus; Arg.: Rechtsmittel möglich

IV. Kein „Dulde und Liquidiere“, § 839 III BGB

  • Vorrang des Primärrechtsschutzes: Der Geschädigte darf im Hinblick auf eine rechtswidrige Maßnahme der Behörde prozessual nicht untätig bleiben, um dann den Schaden über Amtshaftung geltend zu machen. Beispiel: A lässt Abrissverfügung bestandskräftig werden und verlangt nach Abriss Schadensersatz.

 

Rechtsweg:

  • Ordentliche Gerichte, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II VwGO