Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG
1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht
Prüfungsschema: Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG
A. Voraussetzungen
I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
1. Handelnder (Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne)
- Beamter im beamtenrechtlichen Sinne
- Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst; Beispiel: Rechtsreferendar
- Beliehene (selbständig); Beispiel: Amtsarzt
- Verwaltungshelfer (unselbständig); Beispiel: Abschleppunternehmer
2. Öffentliches Amt
- Richtet sich nach der streitentscheidenden Norm oder sonstigen Kriterien, wie z.B. öffentlichrechtlicher Sachzusammenhang
3. In Ausübung
- Nicht nur bei Gelegenheit
II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
1. Amtspflichtverletzung
- Alle Pflichten, die der Beamte in Bezug auf seine Dienstausübung hat
2. Drittbezogenheit
- Die Pflicht muss gerade auch den Schutz Dritter bezwecken. Beispiel: Pflicht des Beamten zum rechtmäßigen Handeln. (Prüfen!)
III. Verschulden, § 276 BGB
- Keine Fahrlässigkeit, wenn die Entscheidung des Beamten später durch ein kollegial besetztes Gericht bestätigt wird.
B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff BGB
- Keine Naturalrestitution, § 249 I BGB; Arg.: historische Gründe
- Auch entgangener Gewinn, § 252 BGB
C. Kein Ausschluss
I. Spezialgesetz
- Beispiel: BNotO
II. Verweisungsprivileg, § 839 I 2 BGB
- Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann der Hoheitsträger nur dann in Anspruch genommen werden, wenn kein anderer aus demselben Lebenssachverhalt haftet.
- Problem: Teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB
- Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst verdient; Beispiel: eigene Unfallversicherung des Geschädigten würde einstehen
- Straßenverkehrsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Beispiel: Beamter verursacht Verkehrsunfall mit Privatfahrzeug, das er auf dienstliche Anordnung hin für dienstliche Zwecke einsetzt
III. Richterprivileg, § 839 II BGB
- Der Hoheitsträger haftet nur, wenn der Richter durch sein Urteil eine Straftat begeht. Beispiel: Rechtsbeugung, § 339 StGB
- Ein einfaches Fehlurteil reicht nicht aus; Arg.: Rechtsmittel möglich
IV. Kein „Dulde und Liquidiere“, § 839 III BGB
- Vorrang des Primärrechtsschutzes: Der Geschädigte darf im Hinblick auf eine rechtswidrige Maßnahme der Behörde prozessual nicht untätig bleiben, um dann den Schaden über Amtshaftung geltend zu machen. Beispiel: A lässt Abrissverfügung bestandskräftig werden und verlangt nach Abriss Schadensersatz.
Rechtsweg:
- Ordentliche Gerichte, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II VwGO