Amtsanmaßung, § 132 StGB
Aufbau der Prüfung - Amtsanmaßung, § 132 StGB
Die Amtsanmaßung ist in § 132 StGB geregelt. Es ist – wie üblich - ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tathandlung
Im Tatbestand setzt die Amtsanmaßung eine Tathandlung voraus.
a) Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, § 132 1. Alt. StGB
Eine Amtsanmaßung kann nach § 132 1. Alt. StGB somit durch ein Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen werden. Beispiel: Jemand beschlagnahmt einen Gegenstand und gibt sich dabei als Polizeibeamter aus.
b) Vornehmen einer Handlung die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, § 132 2. Alt. StGB
Darüber hinaus liegt eine Amtsanmaßung gemäß § 132 2. Alt. StGB auch vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf. Beispiel: A beschlagnahmt eine Sache, gibt sich jedoch nicht als Polizist aus. Liegen beide Tathandlungen vor, ist § 132 1. Alt. StGB spezieller.
2. Unbefugt
Ferner verlangt die Amtsanmaßung ein unbefugtes Handeln.
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert die Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB zudem Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld