Amtsanmaßung, § 132 StGB

Aufbau der Prüfung - Amtsanmaßung, § 132 StGB

Die Amtsanmaßung ist in § 132 StGB geregelt. Es ist – wie üblich - ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Tathandlung

Im Tatbestand setzt die Amtsanmaßung eine Tathandlung voraus.

a) Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, § 132 1. Alt. StGB

Eine Amtsanmaßung kann nach § 132 1. Alt. StGB somit durch ein Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen werden. Beispiel: Jemand beschlagnahmt einen Gegenstand und gibt sich dabei als Polizeibeamter aus.

b) Vornehmen einer Handlung die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, § 132 2. Alt. StGB

Darüber hinaus liegt eine Amtsanmaßung gemäß § 132 2. Alt. StGB auch vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf. Beispiel: A beschlagnahmt eine Sache, gibt sich jedoch nicht als Polizist aus. Liegen beide Tathandlungen vor, ist § 132 1. Alt. StGB spezieller.

2. Unbefugt

Ferner verlangt die Amtsanmaßung ein unbefugtes Handeln.

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert die Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB zudem Vorsatz.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten