Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG

 

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

  • Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine spezielles Freiheitsgrundrecht.
  • Dabei handelt es sich um ein Rahmenrecht, das vom BVerfG fortwährend weiterentwickelt wird. Es umfasst insbesondere folgende Ausprägungen:
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am eigenen Wort
  • Recht am eigenen Namen
  • Recht auf Ehre
  • Recht auf Resozialisierung
  • Recht auf Rückzugssphäre
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Jeder hat zunächst einmal selbst das Recht, über die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten zu entscheiden.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

  • Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: „verfassungsmäßige Ordnung“ ist gleich jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz.
  • Die anderen aufgeführten Schranken („Sittengesetz“ und „Rechte anderer“) haben keine selbständige Bedeutung bzw. gehen in der „verfassungsmäßigen Ordnung“ auf.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Verhältnismäßigkeit

  • Bei der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, verstärkt wird durch die Menschenwürde, Art. 1 I GG.

b) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes