Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

 

I. Vergleichspaar

  • Ein Vergleichspaar bildet man, indem man aus dem einen Objekt und dem Vergleichsobjekt (tertium comparationis) einen Oberbegriff (genus proximum) bildet.

II. Ungleichbehandlung

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Verfassungsmäßigkeit des Zwecks

2. Verfassungsmäßigkeit des Mittels

3. Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation

  • Entspricht der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei den Freiheitsgrundrechten.
  • Die Zweck-Mittel-Relation wird nur geprüft, wenn eine hohe Belastungsintensität vorliegt (sog. „Neue Formel“). Eine hohe Belastungsintensität ist indiziert, wenn zugleich Freiheitsgrundrechte betroffen sind, personenbezogen angeknüpft wird und die Betroffenen keine Einflussmöglichkeiten haben.