Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

Aufbau der Prüfung - Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

Der allgemeine Gleichheitssatz ist in Art. 3 I GG normiert. Der allgemeine Gleichheitssatz wird in drei Schritten geprüft.

I. Vergleichspaar

Zunächst setzt der allgemeine Gleichheitssatz ein Vergleichspaar voraus. Dies bedeutet, dass ein genus proximum und ein tertium comparationis vorliegen muss. Das genus proximum ist der nächste Oberbegriff und das tertium comparationis ist das vergleichbare Dritte. Beispiel 1: Äpfel und Birnen. Der nächste Oberbegriff ist hier das Obst. Ausgehend vom Apfel ist die Birne ein anderes (tertium), aber insofern vergleichbar (comparationis), weil es unter denselben Oberbegriff fällt. Beispiel 2: Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten. Oberbegriff ist die Aufhebung von Verwaltungsakten. Ausgehend von der Rücknahme ist der Widerruf ein tertium comparationis, da er etwas anderes darstellt, jedoch unter den gleichen Oberbegriff fällt. Beispiel und Übertreibung zugleich: Sören und Kaffeetasse. Oberbegriff wäre hier die Zusammensetzung aus Atomen. Die Kaffeetasse wäre im Hinblick auf Sören etwas anderes, fällt jedoch unter den gleichen Oberbegriff. Beschwert sich Sören darüber, dass er Steuern zahlen muss und die Kaffeetasse nicht, könnte Art. 3 I GG in Betracht kommen. Hier kann bereits der Oberbegriff verneint oder in der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ausgestiegen werden.

II. Ungleichbehandlung

Weiterhin verlangt der allgemeine Gleichheitssatz eine Ungleichbehandlung. Diese ist üblicherweise unproblematisch.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Zuletzt erfordert auch der allgemeine Gleichheitssatz eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Hier setzt der allgemeine Gleichheitssatz eine zwei- bzw. dreistufige Prüfung voraus.

1. Verfassungsmäßigkeit des Zwecks

Zunächst verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Zwecks.

2. Verfassungsmäßigkeit des Mittels

Dann fordert der allgemeine Gleichheitssatz die Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des Mittels.

3. Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation

Im Einzelfall kann der allgemeine Gleichheitssatz auch die Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation erfordern. Hier geht es um eine engmaschige Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie man sie aus der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts kennt. Voraussetzung dafür, dass man diesen dritten Punkt prüfen darf, ist eine hohe Belastungsintensität. Ist diese nicht gegeben, ist die Zweck-Mittel-Relation nicht zu prüfen. Diese Prüfung wird auch „Neue Formel“ des Bundesverfassungsgerichts genannt, denn früher wurden nur die ersten beiden Prüfungspunkte erörtert. Eine hohe Belastungsintensität ist indiziert, wenn zugleich Freiheitsgrundrechte betroffen sind und wenn im Übrigen die Betroffenen keinen Einfluss auf die Umstände haben. Letztes Indiz ist die personenbezogene Anknüpfung. Je mehr Indizien vorliegen und je schwerwiegender der jeweilige Aspekt, je eher wird man von einer hohen Belastungsintensität ausgehen können.
Beispiel: Im Transsexuellengesetz gibt es die große Lösung (mit Operation) und die kleine Lösung (nur Namensänderung). Für die große Lösung gibt es keine Altersgrenze. Es ist lediglich die Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich. Für die kleine Lösung ist das Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren sowie die Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich. A ist Klaus, wäre aber lieber Susanne. A hat das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht, möchte aber dennoch seinen Namen ändern. A erblickt in dem Transsexuellengesetz eine Ungleichbehandlung. Es wird somit der allgemeine Gleichheitsgrundsatz geprüft. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz setzt zunächst ein Vergleichspaar voraus. Der nächste Oberbegriff ist hier „Personen, die lediglich ihren Namen ändern wollen“. Dabei gibt es die Personen, die unter 25 Jahre alt sind, wie Klaus, und diejenigen, die über 25 Jahre alt sind. Weiterhin erfordert der allgemeine Gleichheitssatz eine Ungleichbehandlung. Diese ist vorliegend gegeben, denn die Personen, die 25 Jahre und älter sind, dürfen ihren Namen ändern, die anderen nicht. Ferner fordert der allgemeine Gleichheitssatz die Erörterung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Ein legitimer Zweck ist gegeben, da die Regelung vor Übereilung einer weitreichenden Entscheidung schützen soll. Der Zweck ist somit für sich genommen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Mittel. Hier wurde eine Altersgrenze gewählt. Das Grundgesetz kennt an verschiedenen Stellen Altersgrenzen, die als probates Mittel verwendet werden. Fraglich ist, ob auch die Zweck-Mittel-Relation verfassungsgemäß ist, ob es also verhältnismäßig war, für diesen Zweck dieses Mittel einzusetzen. Dies ist nur zu prüfen, wenn eine hohe Belastungsintensität vorliegt. Diese ist indiziert, wenn zugleich Freiheitsgrundrechte betroffen sind, kein Einfluss der Betroffenen besteht und personenbezogene Anknüpfung vorgenommen wird. Hier ist das Recht am eigenen Namen betroffen als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das ist zumindest betroffen, wenn man keinen Einfluss auf den eigenen Namen nehmen kann. Zudem wird an das Alter und somit an die Person angeknüpft. Eine hohe Belastungsintensität ist somit indiziert. An dieser Stelle sieht der allgemeine Gleichheitssatz nach der neuen Formel eine engmaschige Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Der Zweck ist, wie bereits erörtert, legitim. Das Mittel ist auch geeignet den erstrebten Zweck zu erreichen, nämlich durch eine Altersgrenze vor Übereilung zu schützen. Zudem müsste die Regelung auch erforderlich sein, es dürfte somit kein milderes Mittel gleicher Eignung vorliegen. Hier hätte man eine niedrigere Altersgrenze wählen oder ganz auf diese verzichten können. Damit wäre die Gefahr der Übereilung jedoch nicht gebannt, sodass keine gleiche Eignung vorliegt. Zuletzt müsste die Regelung auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hier ist zu beachten, dass derjenige, der unbedingt seinen Namen ändern möchte, wegen des Verbotes womöglich eine noch weitergehende Entscheidung treffen und die große Lösung mit Operation wählen wird. Dies ist kontraproduktiv, sodass die Angemessenheit zumindest zweifelhaft ist.

 

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