Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

Aufbau der Prüfung - Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

Die allgemeine Handlungsfreiheit ist in Art. 2 I GG geregelt. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit erfordert die Prüfung von Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, sodass jede natürliche Person vom persönlichen Schutzbereich erfasst wird. An dieser Stelle kann sich jedoch das Problem der Anwendbarkeit auf Ausländer zumindest in den Fällen stellen, in denen das Verhalten in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fällt, das jedoch als Deutschen-Grundrecht ausgestaltet ist.

2. Sachlich

Im sachlichen Schutzbereich erfasst Art. 2 I GG die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Was dies bedeutet, ist im Detail umstritten. Herrschend ist die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit. Danach ist jedes Verhalten geschützt.

II. Eingriff

Im Rahmen des Eingriffs ergeben sich für die allgemeine Handlungsfreiheit keine Besonderheiten.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Zuletzt verlangt auch die allgemeine Handlungsfreiheit die Prüfung, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Eingriff Ausdruck der Schranke des Grundrechts ist.

1. Bestimmung der Schranke

Auch die allgemeine Handlungsfreiheit erfordert an dieser Stelle die Bestimmung der Schranke. Für die allgemeine Handlungsfreiheit gilt ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Dies ergibt sich nicht so ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Art. 2 I GG. Denn dort steht, dass die allgemeine Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung, das Sittengesetz und die Rechte anderer beschränkt wird. Der einfache Gesetzesvorbehalt für die allgemeine Handlungsfreiheit wird aus der "verfassungsmäßigen Ordnung" hergeleitet. "Verfassungsmäßige Ordnung" heißt: jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz. Die anderen Schranken, wie etwas das Sittengesetz, sind zu unbestimmt, um einen selbständigen Bedeutungsgehalt zu haben oder gehen zumindest in der verfassungsrechtlichen Ordnung auf und haben daher keine selbständige Bedeutung.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Sodann ist auch im Rahmen des Art. 2 I GG die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu erörtern. Dies bedeutet die Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit entfällt der Prüfungspunkt der schrankenspezifischen Anforderungen.

aa) Verhältnismäßigkeit

Es verbleiben die Verhältnismäßigkeit und die sonstigen Anforderungen.

(bb) Sonstige Anforderungen)

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Existiert ein Einzelakt, fordert die allgemeine Handlungsfreiheit die Prüfung auch der Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes. Dies betrifft in der Regel nur die Verhältnismäßigkeit und damit die Frage, ob die Behörde im Einzelfall von dem verfassungsmäßigen Gesetz in verfassungsmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat.

 

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