AG

Überblick - AG

Die Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den Körperschaften und ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

I. Entstehung

Die Entstehung einer AG setzt nach § 23 AktG zunächst die notarielle Satzung voraus. Auch die Gründung der AG ist somit formbedürftig. Weiterhin erfordert die Gründung einer AG die Aktienübernahme durch die Gründer, geregelt in § 29 AktG. Ferner verlangt die Entstehung einer AG die Bestellung der Organe, vgl. § 30 AktG. Dies sind der Aufsichtsrat und der Vorstand sowie der Abschlussprüfer. Darüber hinaus muss ein Gründungsbericht erstellt werden und dessen Prüfung erfolgen, vgl. §§ 32 ff. AktG. Weiterhin setzt die Gründung einer AG die Kapitaleinzahlung gemäß den, §§ 36 II, 54 III AktG voraus. Erst dann kann die Anmeldung der AG beim Handelsregister erfolgen. Einzelheiten sind in den §§ 36, 37 AktG geregelt. Zuletzt erfolgt die Eintragung der AG ins Handelsregister, vgl. § 41 I AktG. Diese Eintragung ist konstitutiv. Erst durch diese Eintragung wird die AG zur AG.

II. Vertretung

Die AG wird gemäß § 78 I AktG durch den Vorstand vertreten.

III. Haftung

Gegenüber Dritten haftet nur die AG mit dem Gesellschaftsvermögen, vgl. § 1 I 2 AktG. Es existiert keine persönliche Haftung der Beteiligten.

In der Phase vor der Eintragung der AG in das Handelsregister gelten ähnliche Grundsätze wie bei der GmbH. Es entsteht eine Vorgründungsgesellschaft in der Phase zwischen der Vereinbarung, eine AG gründen zu wollen, und der notariellen Satzung. Die „Vor-AG“ beschreibt die Phase zwischen notarieller Satzung und endgültiger Eintragung ins Handelsregister. Die „Vor-AG“ wird im Wesentlichen behandelt wie die AG selbst. Insofern wird auf die Grundsätze der Haftung bei Gründung einer GmbH verwiesen.

 

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