Abwägungsfehler

Überblick - Abwägungsfehler

Es können grundsätzlich vier Abwägungsfehler unterschieden werden ("Abwägungsfehlerlehre"). 

I. Abwägungsausfall

Zunächst stellt der Abwägungsausfall einen Abwägungsfehler dar. Abwägungsausfall bedeutet, dass überhaupt keine Abwägung stattgefunden hat. Die Belange, die eigentlich bei Erlass des Bebauungsplans hätten berücksichtigt werden müssen, wurden somit überhaupt nicht berücksichtigt. Dies sind die Belange, die in § 1 VI BauGB aufgeführt sind. 

II. Abwägungsdefizit

Auch beim Abwägungsdefizit handelt es sich um einen Abwägungsfehler. Hier hat zwar eine Abwägung stattgefunden, jedoch wurden einzelne, abwägungserhebliche Belange nicht in die Abwägung eingestellt. 

III. Abwägungsfehleinschätzung

Ferner ist auch die Abwägungsfehleinschätzung ein Abwägungsfehler. Bei der Abwägungsfehleinschätzung hat eine Abwägung stattgefunden, es wurden auch alle abwägungserheblichen Belange eingestellt, allerdings wurden einzelne abwägungserhebliche Belange falsch gewichtet. Beispiel: Die Gesundheit der Wohnbevölkerung wurde mit 5 Wertungspunkten gewichtet, obwohl sie mit 10 Wertungspunkten hätte gewichtet werden müssen. 

IV. Abwägungsdisproportionalität

Zuletzt stellt auch die Abwägungsdisproportionalität einen Abwägungsfehler dar.  Bei der Abwägungsdisproportionalität hat eine Abwägung stattgefunden, es wurden auch alle abwägungserheblichen Belange eingestellt und zudem wurde jeder einzelne abwägungserhebliche Belang für sich genommen richtig gewichtet. Allerdings wurden die abwägungserheblichen Belange im Verhältnis zueinander nicht richtig gewichtet. 


Die ersten drei Abwägungsfehler werden von der richtigen Abwägung der Belange nach § 2 III BauGB erfasst. Sie sind also als Verfahrensfehler ausgestaltet. Bei der Abwägungsdisproportionalität ist es vertretbar, auch diese im Rahmen des § 2 III BauGB einzuordnen, üblicherweise wird die Abwägungsdisproportionalität jedoch beim Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB geprüft. Ursprünglich waren alle Abwägungsfehler als materielle Fehler ausgestaltet. Aufgrund des Europarechtsanpassungsgesetzes wurden zumindest die drei ersten Abwägungsfehler als Verfahrensfehler auszugestalten. Hinsichtlich des letzten Abwägungsfehlers bestand Unsicherheit, sodass dieser üblicherweise im Rahmen des § 1 VII BauGB geprüft wird.
 

 

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