Abtretung

Abtretung (§§ 398 ff. BGB)

Das Gesetz kennt drei Arten des Gläubigerwechsels:1 Den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang (Abtretung, §§ 398 ff. BGB), den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis, § 412 BGB)2 und den Gläubigerwechsel durch staatlichen Hoheitsakt.3 An dieser Stelle soll es um die Abtretung gehen.

Abtretung (Zession) ist ein zwischen dem alten Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) geschlossener dinglicher Vertrag, durch den der Zedent seine Forderung gegen den Schuldner auf den Zessionar überträgt (§ 398 S. 1 BGB).

Die Abtretung ist ein abstrakter Verfügungsvertrag, weil durch sie ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen wird. Sie ist in ihrem Bestand von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft (z. B. Forderungskaufvertrag, § 453 BGB) unabhängig. Fehlt ein Kausalgeschäft oder ist es nichtig, so bleibt die Gültigkeit der Abtretung davon unberührt.

Voraussetzungen der Abtretung

Es muss zunächst ein Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger über die Übertragung der Forderung bestehen (§ 398 S. 1 BGB).4

Für den Abtretungsvertrag gelten die Regeln der §§ 104 ff. BGB. Die Einigung ist grundsätzlich formfrei.5 Sie muss sich auf eine hinreichend bestimmte Forderung beziehen. Die Abtretungsvereinbarung muss so genau getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien Inhalt, Höhe und Schuldner der Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt sind. Dies folgt, dass es sich um einen Verfügungsvertrag handelt, aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Forderung muss übertragbar sein. Die Übertragbarkeit der Forderung ist insbesondere6 in den Fällen der §§ 399, 400 BGB ausgeschlossen.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen den Leistungsinhalt verändern würde (§ 399 Alt. 1 BGB). Das ist der Fall bei höchstpersönlichen Rechten (z. B. Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung), anderen personengebundenen Rechten (z. B. Anspruch aus Vorvertrag auf Abschluss des Hauptvertrags), akzessorischen Nebenrechten (z. B. Hypothek, Pfandrecht, Bürgschaft) und unselbständigen Hilfsrechten (z. B. Anspruch auf Rechnungslegung).

Eine Forderung kann auch dann nicht abgetreten werden, wenn ein vertraglicher Abtretungsausschluss („pactum de non cedendo“) zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wurde (§ 399 Alt. 2 BGB). Entgegen § 137 BGB können die Parteien danach die Verfügung über eine Forderung grundsätzlich mit dinglicher Wirkung ausschließen (Ausnahme: § 354a HGB7).

Eine Forderung kann ferner nicht abgetreten werden, soweit sie unpfändbar ist (§ 400 BGB). Was nicht gepfändet werden darf, soll eine Person auch nicht freiwillig durch Zession aufgeben dürfen. Die Pfändungsgrenzen ergeben sich aus den §§ 850 ff. ZPO.

Der Zedent muss Inhaber der Forderung sein oder es zumindest künftig werden (Vorausabtretung).

Einen gutgläubigen Forderungserwerb vom Nichtberechtigten gibt es grundsätzlich nicht, weil – im Gegensatz zu Verfügungen über körperliche Gegenstände (vgl. §§ 892 f., 932 ff. BGB) – ein Sachverhalt fehlt, der einen ausreichenden Anhaltspunkt für die Berechtigung des Zedenten gibt und damit einen Rechtsschein setzt, auf den der Zessionar vertrauen könnte.

Rechtsfolgen der Abtretung

Der Zessionar tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Zedenten (§ 398 S. 2 BGB). Er erwirbt das Forderungsrecht und mit ihm alle von der Forderung abhängigen (akzessorischen) Nebenrechte (§ 401 I BGB).8

§ 401 I BGB nennt lediglich das Hypotheken, Schiffshypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften. Es gehen aber auch andere akzessorische Rechte (z. B. aus einer Vormerkung, §§ 883 ff. BGB) und unselbständige Hilfsrechte (z. B. Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung) automatisch mit der Forderung über (§ 401 I BGB analog).

Auch Rechte, die dem Gläubiger in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz einen Vorzug einräumen, gehen mit der Forderung auf den Zedenten über (§ 401 II BGB). Beispiele: §§ 804 II, 850d ZPO, 49 ff. InsO.

Ist über die abgetretene Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so steht das Eigentum daran kraft Gesetzes dem Zessionar zu (§ 952 BGB). Der Zessionar kann dann vom Besitzer nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen.

Aus den §§ 402, 403 BGB ergeben sich besondere Pflichten des Zedenten.

Schuldnerschutz

Der Gläubigerwechsel vollzieht sich ohne Mitwirkung des Schuldners.9 Nicht einmal dessen Benachrichtigung ist notwendig. Deshalb muss sichergestellt sein, dass der Schuldner durch den Forderungsübergang keine Einwendungen verliert oder sonstige Nachteile erleidet. Andernfalls wäre die Abtretung ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter. Den Schuldnerschutz gewährleisten die §s 404 – 411 BGB. Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung bereits begründet waren (§ 404 BGB), und Einwendungen aus Umständen nach der Abtretung (§§ 407 – 409 BGB). Eine Sondervorschrift enthält § 406 BGB.10

§ 404 BGB ist die Grundnorm des Schuldnerschutzes. Danach kann der Schuldner dem Zessionar die „Einwendungen“ (erfasst sind auch Einreden11) entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Zedenten „begründet“ waren. Die Einwendung muss im Zeitpunkt der Abtretung nicht bestanden haben; es reicht vielmehr aus, wenn sie ihren Rechtsgrund in dem Schuldverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Schuldner, dem auch die abgetretene Forderung entstammt („Wurzeltheorie“), hat.12

Nach § 405 BGB wird der Schuldner jedoch mit zwei Einwendungen nicht gehört: Hat er eine Schuldurkunde nur zum Schein (§ 117 BGB) ausgestellt und sie dem Zessionar bei der Abtretung vorgelegt, wird der gutgläubige Zessionar, der den Sachverhalt nicht kannte und auch nicht kennen musste (§ 122 II BGB), in seinem Vertrauen auf den vom Schuldner veranlassten Rechtsschein geschützt (seltener Fall des gutgläubigen Erwerbs einer Forderung); Entsprechendes gilt, wenn die Abtretung durch ein pactum de non cedendo (§ 399 Alt. 2 BGB) ausgeschlossen ist, in der Schuldurkunde davon aber nichts steht.

Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den Zedenten, muss der Zessionar die Leistung gegen sich gelten lassen (§ 407 I BGB). Die Forderung erlischt, obgleich der Schuldner an den falschen Gläubiger leistet. Der Zessionar kann sich an den Zedenten halten (Anspruchsgrundlage: Vertrag oder § 816 II BGB).

Da § 407 I BGB ausschließlich dem Schutz des Schuldners dient – dies folgt aus der Formulierung, dass der Zessionar das Rechtsgeschäft „gegen sich gelten lassen muss“ –, hat er die Wahl, ob er sich gemäß § 407 I BGB gegenüber dem Zessionar auf die Wirksamkeit der Leistung beruft, oder ob er die Leistung vom Zedenten gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückfordert.13

§ 407 II BGB schützt den Schuldner im Falle eines Rechtsstreits nach Abtretung der Forderung.14 Der Rechtsstreit darf erst nach Abtretung rechtshängig geworden sein.15 Zudem darf der Schuldner die Abtretung bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht gekannt haben; eine spätere Kenntnis schadet nicht. Das Urteil im Rechtsstreit zwischen dem Schuldner und dem Zedenten über die abgetretene Forderung bindet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 407 II BGB den Zessionar im gleichen Umfang, wie es nach § 322 ZPO den Zedenten bindet. Damit wird der Schutz des § 325 I ZPO zugunsten des Schuldners16 erweitert, der nur bei Rechtshängigkeit vor der Abtretung eingreift.17 Im Unterschied zu § 325 ZPO wirkt die Rechtskraft des Urteils in den Fällen des § 407 II BGB allerdings nur zugunsten des Schuldners, nicht zugunsten des Zessionars. Das folgt aus der Formulierung, dass der Zessionar das Urteil „gegen sich gelten lassen muss“.

Beispiel: G1 klagt nach der Abtretung an G2 die Forderung gegen S ein. Kennt S die Abtretung und trägt er sie vor, wird die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des G1 abgewiesen. Weiß S jedoch von der Abtretung nichts und erreicht er aus anderen Gründen ein klageabweisendes Urteil, würde dies den am Prozess nicht beteiligten G2 an sich nicht binden. Um eine neue Klage des G2 zu vermeiden, bestimmt § 407 II BGB, dass G2 das im Rechtsstreit zwischen G1 und S ergangene Urteil gegen sich gelten lassen muss.

Der Schuldnerschutz greift nach § 408 I BGB auch dann ein, wenn der Zedent die Forderung zunächst an einen oder danach noch einmal an einen anderen Zessionar abtritt. Hat der Schuldner von der ersten (wirksamen) Abtretung keine Kenntnis und leistet er in Kenntnis der zweiten (unwirksamen) Abtretung an den nichtberechtigten zweiten Zessionar, so wird er in gleicher Weise wie in § 407 I BGB geschützt. § 408 I BGB dehnt mithin den Schuldnerschutz des § 407 I BGB auf die Situation einer mehrfachen Abtretung aus.

Entsprechendes gilt nach § 408 II BGB bei einem Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckung. Ist zugunsten des D eine Forderung des G gegen S gepfändet und dem D zur Einziehung überwiesen worden (§§ 829, 835 ZPO), so sind diese Maßnahmen wirkungslos, wenn G die Forderung bereits vorher abgetreten hatte. Dennoch wird S bei Unkenntnis der Abtretung geschützt, wenn er an denjenigen zahlt, der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannt ist (hier: G).

Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409 I 1 BGB). Der Anzeige der Abtretung steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt (§ 409 I 2 BGB).

Dies ist dadurch begründet, dass der Zedent durch die Anzeige bzw. die Aushändigung der Urkunde den Rechtsschein einer wirksamen Abtretung gesetzt hat. Der Schuldner ist allerdings nur schutzwürdig, wenn er den wahren Sachverhalt nicht kennt.18 Um den durch die Anzeige erzeugten Rechtsschein zu beseitigen, kann sie mit Zustimmung dessen zurückgenommen werden, der als neuer Gläubiger bezeichnet ist (§ 409 II BGB). Die Pflicht zur Zustimmung kann sich aus einem Vertrag oder § 812 BGB ergeben. Zur Sicherung des Schuldners ordnet § 410 I 1 BGB an, dass er dem Zessionar gegenüber nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde verpflichtet ist. Es handelt sich um ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner dem Zessionar einredeweise entgegenhalten kann.19 Dadurch wird der Schuldner vor der Gefahr geschützt, dass er an einen Nichtberechtigten leistet und ein zweites Mal vom richtigen Gläubiger in Anspruch genommen wird.20 Eine Kündigung oder eine Mahnung des Zessionars ist unwirksam, wenn sie ohne Urkundenvorlage erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grund unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) zurückweist (§ 410 I 2 BGB). Einer Sicherung des Schuldners gemäß § 410 I BGB bedarf es jedoch nicht, wenn ihm der Zedent die Abtretung schriftlich angezeigt hat (§ 410 II BGB).

§ 406 BGB befasst sich mit der Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger. Die Vorschrift erweitert den Schuldnerschutz hinsichtlich der Aufrechnung über den Schutzbereich der §§ 404, 407 BGB hinaus.21

Erklärt der Schuldner die Aufrechnung vor der Abtretung, so kann er sie nach § 404 BGB dem Zessionar entgegenhalten.

Erfolgt die Aufrechnung zwischen Abtretung und Kenntniserlangung des Schuldners, so wirkt die dem Zedenten gegenüber erklärte Aufrechnung nach § 407 I BGB auch gegen den Zessionar.

Nach Kenntniserlangung des Schuldners von der Abtretung erlaubt ihm § 406 BGB, die Aufrechnung seiner gegen den Zedenten gerichteten Gegenforderung auch dem Zessionar gegenüber geltend zu machen. Es wird also durch § 406 BGB eine Ausnahme ausschließlich22 von der nach § 387 BGB für eine Aufrechnung grundsätzlich erforderlichen Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderungen gemacht.

Soweit die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) bereits zur Zeit der Abtretung der Forderung bestand und der Schuldner lediglich die Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) abzugeben brauchte, ließe sich die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Zessionar bereits aus § 404 BGB ableiten, weil der Aufrechnungseinwand hier bereits zur Zeit der Abtretung „begründet“ war. § 406 BGB führt hier als lex sepcialis allerdings zu zwei Modifikationen: Zum einen macht § 406 BGB den Zessionar zum Empfänger der Aufrechnungserklärung, während andere Gestaltungsrechte nach § 404 BGB dem Zedenten gegenüber auszuüben sind; zum anderen erweitert § 406 BGB den Schutz des § 404 BGB in der Weise, dass nicht nur der bei der Abtretung bereits „begründete“ Aufrechnungseinwand erfasst ist, sondern auch das erst nach der Abtretung durch Erwerb der Gegenforderung entstehende Vertrauen des Schuldners in die Aufrechenbarkeit geschützt ist.

Bei der Frage, ob der Schuldner in seinem Vertrauen in die Aufrechnungsmöglichkeit schutzwürdig ist, sind im Anwendungsbereich des § 406 BGB zwei Fälle zu unterscheiden. Der erste entspricht der Wertung des § 404 BGB, der zweite derjenigen des § 407 BGB.

§ 406 BGB ordnet zunächst eine Fortwirkung der Aufrechnungslage gegenüber dem neuen Gläubiger an. Konnte der Schuldner gegenüber dem Zedenten aufrechnen, soll seine Rechtsstellung nicht dadurch verschlechtert werden, dass die Forderung abgetreten wird. Die Aufrechnungsmöglichkeit soll dem Schuldner erhalten bleiben, obgleich nun keine Gegenseitigkeit der Forderungen mehr besteht.

Beispiel: G1 hat seit dem 1.1. eine Forderung gegen S. S erwirbt am 1.2. eine fällige und gleichartige Gegenforderung. Am 1.3. tritt G1 seine Forderung an G2 ab. Hat S keine Kenntnis von der Aufrechnung, kann er bereits nach § 407 I BGB gegenüber G1 aufrechnen. Erfährt S von der Abtretung, kann er gegenüber G2 aufrechnen (§ 406 BGB; Grundgedanke des § 404 BGB).

§ 406 BGB befasst sich aber auch mit Fällen, in denen die Aufrechnungslage erst gegenüber dem neuen Gläubiger geschaffen wird. Erwirbt der Schuldner die Gegenforderung gegen den Zedenten erst nach der Abtretung, haben sich beide Forderungen niemals aufrechenbar gegenübergestanden. Trotzdem soll der gutgläubige Schuldner – dem Grundgedanken des § 407 BGB entsprechend – geschützt werden und aufrechnen können, wenn er zur Zeit des Erwerbs der Gegenforderung von der Abtretung noch keine Kenntnis hatte.

Wusste der Schuldner von der Abtretung, so konnte er nicht mehr hoffen, durch Erwerb einer gegen den Zedenten gerichteten Gegenforderung aufrechnen zu können.

Die Gegenforderung muss zudem spätestens mit der Hauptforderung fällig sein oder darf, bei späterer Fälligkeit, jedenfalls nicht nach Kenntnis von der Abtretung fällig werden. Grundsätzlich ist das Vertrauen des Schuldners in die Aufrechnungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt, wenn die Gegenforderung später fällig wird als die Hauptforderung; denn dann musste der Schuldner auch dem Zedenten gegenüber damit rechnen, sich nach Fälligkeit der Hauptforderung nicht durch Aufrechnung von dieser befreien zu können. Von diesem Grundsatz macht § 406 BGB eine Ausnahme, indem er es auch genügen lässt, wenn die Gegenforderung zwar nach der Hauptforderung, aber vor Kenntnis von der Abtretung fällig wird.

Beispiel: G1 tritt seine Forderung gegen S am 1.2. an G2 ab. S erwirbt am 15.2. eine Forderung gegen G1. Hat S beim Erwerb Kenntnis von der Abtretung, wird er nicht geschützt. Hatte S hingegen keine Kenntnis von der Abtretung, so kann er aufrechnen, sofern die Gegenforderung vor der Hauptforderung oder jedenfalls vor Kenntniserlangung fällig wird.


  1. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 34 Rn. 1 – 4.
  2. Beispiele: §§ 268 III, 426 II 1 (siehe hierzu den Fall: „Gesamtschuldverhältnis von Gesellschafter-Mitbürgen“), 774 I 1, 1922 I BGB, 86 VVG, 116 SGB X.
  3. Beispiel: Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner in eine Forderung gegen einen Drittschuldner (§§ 829, 835 ZPO) Wird die Forderung dem Gläubiger nicht – was der Regelfall ist – zur Einziehung, sondern an Zahlungs statt überwiesen, geht die Forderung mit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Dritten auf den Gläubiger über.
  4. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 34 Rn. 9 – 16; Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, Vor § 398 Rn. 3 – 10.
  5. Wichtige Ausnahmen finden sich in § 1154 BGB für die Abtretung einer Hypothekenforderung und in § 15 III GmbHG für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen.
  6. Spezialgesetzliche Abtretungsverbote enthalten z.B. die §§ 473 S. 1, 717 S. 1 BGB. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung kann eine Abtretung wegen der Besonderheit des Rechtsverhältnisses ausgeschlossen sein (Beispiel: Die Abtretung einer ärztlichen oder anwaltlichen Honorarforderung ist ohne Zustimmung des Patienten oder Mandanten gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 I StGB unwirksam, weil der Arzt bzw. Anwalt nach § 402 BGB verpflichtet wäre, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen; dies würde die ärztliche Schweigepflicht bzw. anwaltliche Geheimhaltungspflicht verletzen (BGH, Urt. v. 10.07.1991 – VIII ZR 296/90, NJW 1991, 2955 [zur ärztlichen Honorarforderung]; BGH, Urt. v. 25.03.1993 – IX ZR 192/92, NJW 1993, 1638 [zur anwaltlichen Honorarforderung])).
  7. Zur teleologischen Reduktion des § 354a I 3 HGB beim Factoring siehe BGH, Urt. v. 21.03.2018 – VIII ZR 17/17, Rn. 51 ff.
  8. § 401 BGB ist allerdings dispositiv. Wird z. B. der Nichtübergang eines Pfandrechts vereinbart, erlischt es (§ 1250 II BGB).
  9. Hier und zum Folgenden: Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, Vor § 404 Rn. 1 f.
  10. Zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 34 Rn. 20 – 28.
  11. Siehe hierzu den Fall: „Gesamtschuldverhältnis von Gesellschafter-Mitbürgen“.
  12. BGH, Urt. v. 23.03.2004 – XI ZR 14/03, NJW-RR 2004, 1347, 1348.
  13. BGH, Urt. v. 19.10.2000 – IXZR 255/99, NJW 2001, 231, 232.
  14. Hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 407 Rn. 7 f.
  15. Für eine Abtretung nach Klageerhebung (§§ 253 I, 261 I ZPO) gelten die §§ 265, 325 ZPO: Der Zedent bleibt aktivlegitimiert und muss lediglich seinen Klageantrag auf Leistung an den Zessionar umstellen. Bei einer Abtretung nach Rechtskraft des Urteils schützen die §§ 407 I BGB, 767 ZPO den Schuldner.
  16. Im Unterschied zu § 325 ZPO wirkt die Rechtskraft des Urteils in den Fällen des § 407 II BGB nur zugunsten des Schuldners, nicht zugunsten des Zessionars. Der Zessionar muss das Urteil gemäß § 407 II BGB „gegen sich gelten lassen muss“.
  17. Hier und zum Folgenden: Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 407 Rn. 2.
  18. Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 34 Rn. 31; a. A. BGH, Urt. v. 10.12.1958 – V ZR 70/57, BGHZ 29, 76, 82; Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 409 Rn. 1.
  19. BGH, Urt. v. 24.11.2006 – LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1271.
  20. BGH, Urt. v. 12.11.1992 – I ZR 194/90, NJW 1993, 1468, 1469.
  21. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 34 Rn. 29 f.; Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 406 Rn. 1 – 7.
  22. Die weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen nach § 387 BGB müssen allesamt vorliegen.