Abstrakter Anklagesatz
Überblick - Abstrakter Anklagesatz
In diesem Exkurs wird der abstrakte Anklagesatz anhand von ausgewählten Beispielen dargestellt.
I. Einleitung
1. Grundfall
Der Grundfall des abstrakten Anklagesatzes wird wie folgt eingeleitet: „A wird angeklagt in (Ort) am (Datum)“. Liegen mehrere Orte vor, werden diese genannt, soweit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Sind es zu viele Ort, wird derjenige genannt, wo der Schwerpunkt des Vorwurfs liegt. Für die Daten gilt das Gleiche. Bei Unübersichtlichkeit kann auch ein Zeitfenster gewählt werden.
2. Jugendlicher/Heranwachsender
Wird ein Jugendlicher oder Heranwachsender angeklagt, erfolgt folgende Modifizierung: „A wird angeklagt als Jugendlicher mit Verantwortungsreife/Heranwachsender (…)“.
3. § 21 StGB
Liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB vor, wird wie folgt formuliert: „im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“.
4. § 52 StGB
Weiterhin sind Tateinheit und Tatmehrheit in der Einleitung zum abstrakten Anklagesatz zu beachten. Bei § 52 StGB wird mit „durch dieselbe Handlung“ oder „tateinheitlich“ eingeleitet. Danach sind die einzelnen Straftatbestände, die in Tateinheit begangen wurden, mit kleinen Buchstaben und einer Klammer zu gliedern. Bestenfalls werden diese Straftatbestände nach der Schwere geordnet (schwerstes Delikt zuerst).
5. § 53 StGB
Liegt Tatmehrheit vor, wird mit „ durch (Anzahl der Handlungen) selbständige Handlungen“ eingeleitet. Gegliedert wird mit arabischen Ziffern in chronologischer Reihenfolge. Vor der Darstellung der Beispiele ist anzumerken, dass im abstrakten Anklagesatz der Gesetzestext mit der jeweiligen einschlägigen Variante wiederzugeben ist. Ferner ist der abstrakte Anklagesatz im Konjunktiv in der Vergangenheitsform zu formulieren.
II. Beispiele
1. § 22, 23 StGB
Beispiel für den Versuch, vgl. §§ 22, 23 StGB: „(...) versucht zu haben, (...)“.
2. § 25 I 2. Alt. StGB
Beispiel für die mittelbare Täterschaft, vgl. § 25 I 2. Alt. StGB: „(...) durch einen anderen (...)“.
3. § 25 II StGB
Beispiel für die Mittäterschaft, vgl. § 25 II StGB: „(...) gemeinschaftlich handelnd, (...)“.
4. § 13 StGB
Wurde die Tat durch Unterlassen gegangen, vgl. § 13 StGB; wird dies hingegen nicht erwähnt.
5. § 26, 27 StGB
Beispiel für die Teilnahme in Form der Anstiftung, vgl. § 26 StGB: „(...) vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einen (…), bestimmt zu haben.“
Für die Beihilfe gemäß § 27 StGB gilt das Gleiche mit der Abweichung „ (...) Hilfe geleistet zu haben“.
6. § 211 StGB, Heimtücke
Beispiel für § 211 StGB in Form der Heimtücke: „(...) heimtückisch, einen Menschen getötet zu haben.“ Beispiel für mehrere Mordmerkmale: „(...) habgierig, heimtückisch und zur Verdeckung einer Straftat, einen Menschen getötet zu haben.“
7. § 212 StGB
Beispiel für § 212 StGB: „(...) einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein.“
8. § 223 StGB (beide Modalitäten)
Beispiel für § 223 StGB: „(...) einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.“ Ist nur eine Modalität einschlägig, wird die andere weggelassen.
9. § 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB
Beispiel für die §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB nur mit körperlicher Misshandlung: „(...) einen anderen körperlich misshandelt zu haben, wobei die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde.“ Qualifikationen, Regelbeispiele und Erfolgsqualifikationen werden stets durch den Einschub „wobei“ eingeleitet.
10. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB
Beispiel für die §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB in der Form des Einbrechens: „(...) eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich/einem Dritten dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung in ein Gebäude einbrach.“
11. § 263 StGB, Vorspiegelung falscher Tatsachen
Beispiel für § 263 StGB in der Variante des Vorspiegelns falscher Tatsachen: „(...) in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.“
12. § 263, 22, 23 I StGB
Beispiel für die §§ 263, 22, 23 I StGB: „(...) in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, versucht zu haben, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen, um dadurch das Vermögen eines anderen zu beschädigen.“
13. § 315b I Nr. 3 StGB
Bei den Straßenverkehrsdelikten ist darauf zu achten, dass diese Delikte sowohl hinsichtlich Tathandlung und Erfolg vorsätzlich, als auch fahrlässig oder in Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit begangen werden können. Beispiel für § 315b I Nr. 3 StGB in der Vorsatz-Vorsatz Kombination: „(...) vorsätzlich die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt zu haben, dass er einen gefährlichen Eingriff vornahm und dadurch Leib und Leben eines anderen vorsätzlich gefährdete.“