Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Aufbau der Prüfung - Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Die abstrakte Normenkontrolle gehört zu den staatsorganisationsrechtlichen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht. Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 I Nr. 2 GG und in den §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG normiert. Die abstrakte Normenkontrolle regelt die Fälle, in denen die in § 76 BVerfGG Berechtigten ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig halten.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die abstrakte Normenkontrolle zunächst die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht voraus. Diese ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 2 GG und den §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.
II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG
Weiterhin verlangt die abstrakte Normenkontrolle gemäß § 76 I BVerfGG eine Antragsberechtigung. Antragsteller können danach die Bundesregierung, Landesregierungen und ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein.
III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG
Ferner fordert die abstrakte Normenkontrolle einen Antragsgegenstand. Dieser ergibt sich aus § 76 I BVerfGG. Die abstrakte Normenkontrolle kann Bundesrecht, aber auch Landesrecht zum Gegenstand haben. Hierbei geht es um die Frage, ob Bundesrecht gegen das Grundgesetz verstößt oder Landesrecht gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht verstößt. Dabei setzt die abstrakte Normenkontrolle grundsätzlich voraus, dass das Gesetz schon ausgefertigt und verkündet wurde. Die einzige Ausnahme gilt für Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen.
IV. Antragsbefugnis
Darüber hinaus erfordert die abstrakte Normenkontrolle eine Antragsbefugnis, vgl. § 76 I Nr. 1 BVerfGG. Hier ist geregelt, dass der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht für nichtig halten muss. Allerdings steht im Grundgesetz eine andere Formulierung, sodass fraglich ist, welche dieser Formulierungen maßgeblich ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
V. Form, § 23 BVerfGG
Das BVerfGG sieht für die abstrakte Normenkontrolle keine besondere Form vor. Daher gilt die einfache Form des § 23 BVerfGG, im Zweifel also die Schriftform.
(VI. Rechtsschutzbedürfnis)
Zuletzt setzt auch die abstrakte Normenkontrolle im Rahmen der Zulässigkeit das Rechtsschutzbedürfnis voraus. Es darf folglich keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben.
B. Begründetheit
Letztlich ist die abstrakte Normenkontrolle begründet, wenn Bundesrecht gegen das Grundgesetz verstößt oder Landesrecht gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht verstößt. Zumeist wird an dieser Stelle die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen sein.