§ 929 S. 2 BGB

Aufbau der Prüfung - § 929 S. 2 BGB

In § 929 S. 2 BGB ist der Eigentumserwerb kurzer Hand (brevi manu traditio) geregelt. Dies betrifft die Fälle, in denen der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Beispiel: A leiht dem B ein Auto. B findet das Auto so toll, dass er es haben möchte. Daher kauft B das Auto von A. Für die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB müsste B das Fahrzeug erst an A geben, damit er es wiederum dem B übergeben kann. Um dies zu vermeiden, verzichtet § 929 S. 2 BGB auf die Übergabe der Sache.

I. Einigung

§ 929 S. 2 BGB setzt zunächst eine Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt voraus, dass das Eigentum übergehen soll.

II. Besitz des Erwerbers

Weiterhin verlangt § 929 S. 2 BGB, dass der Erwerber im Besitz der Sache ist. An die Stelle der Übergabe tritt bei § 929 S. 2 BGB somit der Umstand, dass der Erwerber Besitzer der Sache ist.

III. Berechtigung

Zuletzt fordert § 929 S. 2 BGB die Berechtigung des Veräußerers. Dieser müsste somit auch gemäß § 929 S. 2 BGB Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung oder verfügungsberechtigter Nichteigentümer sein. Bei Nichtberechtigung kommt ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach den §§ 929 S. 2, 932 BGB in Betracht.

 

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