§§ 929 S. 2, 932 BGB
Aufbau der Prüfung - §§ 929 S. 2, 932 BGB
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten richtet sich bei der Übereignung kurzer Hand nach den §§ 929 S. 2, 932 BGB. Beispiel: A leiht dem B ein Auto, das Auto gehört dem C. Jetzt kauft der B das Auto von A. Das Fahrzeug wird gemäß § 929 S. 2 BGB übereignet. Fraglich ist, ob B das Eigentum erworben hat. B hat nach § 929 S. 2 BGB allein kein Eigentum an dem Auto erworben, da A zur Verfügung über das Eigentum nicht berechtigt war. B könnte das Eigentum an dem Wagen jedoch gemäß den §§ 929 S. 2, 932 BGB erworben haben.
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten setzt nach den §§ 929 S. 2, 932 BGB zunächst ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts voraus. Bei gesetzlichen Eigentumserwerbstatbeständen ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich. Verkehrsgeschäft bedeutet, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen. Hier sind mit A und B unterschiedliche Personen beteiligt, sodass ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts vorliegt.
II. Rechtsscheinstatbestand
Weiterhin verlangen die §§ 929 S. 2, 932 BGB einen Rechtsscheinstatbestand. Dies ist grundsätzlich der Besitz gemäß § 1006 I BGB. Im Beispielsfall ist A jedoch zum Zeitpunkt der Übereignung nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs. Bei den §§ 929 S. 2, 932 BGB besteht der Rechtsscheinstatbestand deshalb darin, dass eine Besitzerlangung vom Veräußerer stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus § 932 I 2 BGB. Hätte B den Besitz vorliegend von einem Dritten erlangt, würde dies für einen gutgläubigen Erwerb nach den §§ 929 S. 2, 932 BGB nicht ausreichen.
III. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
Ferner fordern die §§ 929 S. 2, 932 BGB die Gutgläubigkeit des Erwerbers in Bezug auf die Eigentümerstellung. Nach § 932 II BGB ist gutgläubig, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist wiederum, wer positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.
IV. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Zuletzt setzen die §§ 929 S. 2, 932 BGB voraus, dass kein Abhandenkommen vorliegt, vgl. § 935 I BGB. Abhandenkommen bedeutet, dass der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat.