§ 822 BGB
1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht
Prüfungsschema: § 822 BGB
I. Unentgeltliche Zuwendung des Empfängers an einen Dritten
- Abgrenzung zu § 816 I 2 BGB. Dort verfügt ein Nichtberechtigter.
II. Entreicherung des Empfängers
- Empfänger muss Bereicherungsschuldner sein, §§ 812 ff. BGB
- Durch unentgeltliche Zuwendung an den Dritten muss beim Empfänger Entreicherung eintreten, § 818 III BGB.
III. Rechtsfolge: Herausgabepflicht des Dritten
IV. Kein Ausschluss
- Entreicherung, § 818 III BGB